Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Gebühren bei einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt und ausgesetzt worden waren, handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit, auf die die zuvor entstandenen Gebühren anzurechnen sind.
Normenkette
FGGRG Art. 111 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Winsen/Luhe (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen 4 F 107/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts B. werden der Beschluss des AG Familiengericht Winsen (Luhe) vom 10.6.2010 teilweise geändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren auf 567,52 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urteil vom 8.2.2005 hat das Familiengericht (AG Winsen (Luhe) 4 F 500/03) auf den am 7.11.2003 zugestellten Antrag die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 4.11.2003 war der Antragstellerin zuvor für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden.
Dem Beschwerdeführer waren am 18.3.2005 gem. § 121 ff. BRAGO Gebühren i.H.v. 842,16 EUR aus der Landeskasse erstattet worden.
Mit Verfügung vom 4.2.2010 hat das Familiengericht das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen. Auf den Antrag der Antragstellerin, ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist durch Beschluss vom 13.4.2010 festgestellt worden, dass die ursprünglich im Verfahren 4 F 500/03 bewilligte Prozesskostenhilfe für das Scheidungs und Versorgungsausgleichsverfahren auch für das vorliegend abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gilt. Ratenzahlungen werden nach wie vor nicht festgesetzt.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 16.4.2010 aufgrund mündlicher Verhandlung den Versorgungsausgleich nach neuem Recht geregelt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Wert auf 2.552 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat sodann beantragt, ihm aus der Landeskasse eine Vergütung i.H.v. insgesamt 586,08 EUR zu erstatten. Der Rechnung liegen eine 1,3 Verfahrens und 1,2 Terminsgebühr nach einem Wert von 2.552 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde.
Mit Beschluss vom 7.6.2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Es seien keine - über die bereits in dem Verfahren 4 F 500/03 abgerechneten Gebühren neue Gebühren in dem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren entstanden. Das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich blieben trotz der Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 Nr. 4 RVG bzw. § 7 Abs. 3 BRAGO.
Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts ist durch das AG Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der weiterhin die Erstattung der Gebühren aus der Landeskasse erstrebt wird. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der ursprüngliche Auftrag mit Abschluss des Ehescheidungsverfahrens beendet gewesen sei. Daher sei das aufgenommene Verfahren als neue Angelegenheit anzusehen.
Der Berichterstatter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen, § 56 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG.
II. Die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 RVG zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel ist überwiegend begründet.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist aus der Landeskasse eine weitere Vergütung i.H.v. 567,52 EUR zu zahlen.
Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass die ursprünglich in dem Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe sich auch auf das jetzt wieder aufgenommene Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erstreckt. Gemäß § 624 Abs. 2 i.V.m. § 621 Nr. 6 ZPO umfasst die für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch die Folgesache. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG (aufgehoben durch Art. 23 S. 2 Nr. 4 VAStrRefG) wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich entsprechend § 628 Abs. 1 ZPO (in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung) ausgesetzt und abgetrennt. Bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO blieb das Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache (BGH FamRZ 1981, 23. OLG Dresden FamRZ 2002, 1415. Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 10). War einem Ehegatten für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, erstreckt sich diese auf die Versorgungsausgleichsfolgesache (§ 624 Abs. 2 ZPO a.F.) und wirkt über deren Abtrennung hinaus fort (OLG Dresden, a.a.O.. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 18).
Durch die Neuregel...