Normenkette
ZPO § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3, § 574
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Aktenzeichen 1 S 181/01) |
AG Stadthagen (Aktenzeichen 4 C 724/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.4.2002 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 3.4.2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.300 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 567 ZPO sind mit der Beschwerde nur noch solche Entscheidungen der LG anfechtbar, die im ersten Rechtszug ergangen sind. Eine Durchbrechung dieser – auch nach altem Recht geltenden, vgl. § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. – Regel sieht das nunmehr geltende Prozessrecht – anders als das alte Recht, vgl. § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. – nicht mehr vor.
Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der Zivilprozessordnung u.a. auch – wie aus den Materialien zur Reform der Zivilprozessordnung ersichtlich ist – den Rechtszug im Beschwerdeverfahren der Zivilprozessordnung dem Hauptsacheverfahren angleichen und hatte hierzu ursprünglich geplant, das Berufungsverfahren insgesamt (also auch das Verfahren bei Berufungen gegen Urteile der AG) auf die OLG zu verlagern und das Beschwerdeverfahren mit der Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 ff. ZPO n.F. hinsichtlich der weiteren Überprüfbarkeit dem Revisionsrecht anzunähern. Da durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren aber weiterhin die Berufungen gegen Urteile der AG bei den Landgerichten durchgeführt werden, ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Richterablehnungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren nicht statthaft; der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Nennung des „Berufungsgerichts” neben dem „OLG” in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. deutlich gemacht, dass (nur) die Rechtsbeschwerde möglich sein soll.
Aus der Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil es sich bei § 46 Abs. 2 ZPO nicht um eine dem § 567 ZPO – und den dort aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen – vorgehende Spezialvorschrift handelt. Denn auch nach der bis zum 31.12.2001 geltenden ZPO folgte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über Richterablehnungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren nicht unmittelbar aus § 46 Abs. 2 ZPO, sondern erst aus der Vorschrift des § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F., die für die dort enumerativ aufgeführten Fälle – darunter den des § 46 Abs. 2 ZPO – eine Durchbrechung von dem Grundsatz machte, dass der Rechtszug im Beschwerdeverfahren nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen sollte. Diese Durchbrechung hat der Gesetzgeber in das neue Recht aber nicht übernommen.
Dr. Schmid Dr. Wiebking Schaffert
Fundstellen
Haufe-Index 1104016 |
OLGR-CBO 2002, 228 |
www.judicialis.de 2002 |