Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO bei der Vollziehung des Vermögensarrestes (§ 111e StPO) durch Eintragung einer Sicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
Für den Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 StPO, § 928, § 932 ZPO) zur Vollziehung des Vermögensarrestes (§ 111e StPO) gilt nicht die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO).
Normenkette
StPO §§ 111e, 111f Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1, §§ 928, 929 Abs. 2, § 932
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. März 2018 gegen die Beschlüsse der Rechtspflegerin des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 23. Februar 2018 werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Eintragungsanträge vom 22. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 verlangt die Eintragung einer Sicherungshypothek.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Bestandsverzeichnis von Bl. ... des Grundbuchs von A. als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Flurstück ... eingetragen.
Der Beteiligte zu 1 führt gegen die Beteiligten zu 2 und 3 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Durch Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts H. vom 16. Oktober 2017 wurde gemäß § 111j Abs. 1, § 111e Abs. 1 StPO gegen den Beteiligten zu 3 in Höhe von 593.800 EUR und gegen die Beteiligte zu 2 in Höhe von 730.000 EUR der Vermögensarrest angeordnet. Die Beschlüsse gingen den Beteiligten zu 2 und 3 am 26. Oktober 2017 zu.
Zum Zwecke der Vollziehung des Vermögensarrestes beantragte der Beteiligte zu 1 nach § 111f Abs. 2 StPO am 25. Januar 2018 bei dem Grundbuchamt die Eintragung je einer Sicherungshypothek in Höhe von 150.000 EUR zu Gunsten des Landes N. an den Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 2 und 3 an rangbereiter Stelle und zugleich die Eintragung eines Veräußerungsverbots in Abt. II (§ 136 BGB, § 111f Abs. 4 StPO).
In dem als "Zwischenverfügung" bezeichnetem Schreiben vom 26. Januar 2018, wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts auf den möglichen Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO hin und verlangte die Vorlage eines Nachweises über den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses. Zugleich setzte die Rechtspflegerin eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses, belehrte über die Beschwerdemöglichkeit und führte weiter aus, dass "diese Zwischenverfügung keine rangwahrende Wirkung ha(be)".
Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 1. Februar 2018. Er vertrat die Ansicht, dass im Rahmen der Vollziehung des Vermögensarrestes die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist nicht gelte. Dies liefe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider, wonach die Strafverfolgungsbehörden zunächst als milderes Mittel auf die Vollziehung in bewegliches Vermögen im Rahmen einer Durchsuchung zurückgreifen müssten.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 hielt die Rechtspflegerin des Grundbuchamts an ihrer Rechtsauffassung fest, bezeichnete ihr Schreiben vom 26. Januar 2018 als formell fehlerhafte "Aufklärungsverfügung", gegen welche eine Beschwerde nicht statthaft sei, und setzte eine erneute Frist zur Vorlage des Zustellungsnachweises. Dem Grundbuchamt war der Zeitpunkt der Zustellung der Arrestbeschlüsse bis dahin noch nicht mitgeteilt worden.
Durch Beschlüsse vom 23. Februar 2018 wies das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurück.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft seinen Rechtsstandpunkt.
II. Die nach § 11 Abs. 1, RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise (§ 73 Abs. 1, 2 GBO) eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Grundbuchamt durfte den Antrag des Beteiligten zu 1 (vgl. § 111e Abs. 6 StPO) auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 StPO, §§ 928, 932 ZPO) nicht mit der Begründung ablehnen, die Vollziehungsfrist sei nicht gewahrt.
a) Der Senat konnte über die Beschwerde ohne Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 entscheiden, weil in dem streng einseitigen Eintragungsverfahren, auch wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird, nur dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 2 W 184/09, juris Rn. 10; OLG Jena, Beschluss vom 6. März 2013 - 9 W 94/13, juris Rn. 4).
b) Der beantragten Eintragung von Sicherungshypotheken auf den Miteigentumsanteilen (§§ 741, 1008 BGB) der Beteiligten zu 2 und 3 stehen nach Aktenlage weder vollstreckungsrechtliche noch grundbuchrechtliche Eintragungshindernisse entgegen.
aa) Das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung eigenständig zu prüfen Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 18 W 54/17, juris Rn. 14). Während das Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen - ggf. nach Hinweis...