Verfahrensgang
AG Gifhorn (Beschluss vom 24.03.2021; Aktenzeichen 16 F 709/20 VA) |
Tenor
I. Der Senatsbeschluss vom 28. Februar 2022 wird von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 1 FamFG im Rubrum wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Nachname der Antragsgegnerin und ihres verstorbenen Ehemannes statt "P." "P." lautet.
II. Auf die Rüge der Antragstellerin vom 20. März 2022 wird die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2022 zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Rüge und Gegenvorstellung vom 20. März 2022 gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 24. März 2021 zurückgewiesen, einen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorgenommen und damit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
In der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung ist ein Abänderungsantrag der Antragstellerin zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen worden. In dem Verfahren, das sich gegen die hinterbliebene Witwe des wiederverheirateten Ehemanns gerichtet hat, hat die Antragstellerin die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG, hilfsweise wegen einer wesentlichen Wertänderung gemäß § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, beantragt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Betriebsrente des Ehemanns zu niedrig bewertet worden sei. Ein verlängerter schuldrechtlicher Restausgleich nach § 25 VersAusglG sei nicht möglich, da sie wiederverheiratet sei. Aus diesem Grund greife der Ausschluss nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nicht.
Zuvor hatte die Antragstellerin im Jahr 2012 bereits vor dem Amtsgericht Gifhorn (Aktenzeichen 16 F 410/12 VA) einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 f. VersAusglG gestellt. Dieses Verfahren hatten die Beteiligten vergleichsweise beendet, indem sich der Ehemann verpflichtet hatte, ab dem 1. Dezember 2011 zum Ausgleich seiner ehezeitlichen Versorgungsanrechte bei der V.-AG (Betriebsrente) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von netto 237,33 EUR monatlich an die Antragstellerin zu leisten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Senat der Ansicht, dass in dieser Fallkonstellation eine Abänderung sowohl nach § 51 Abs. 3 VersAusglG als auch nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG ausscheidet. Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückgewiesen.
Mit der Gegenvorstellung vom 20. März 2022 rügt die Antragstellerin die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf den gesetzlichen Richter sowie auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung ihrer Rüge führt sie aus, die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei willkürlich unterblieben, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG vorlägen und die Nichtzulassung daher sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde stelle daher eine Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Zugangs zur Rechtsbeschwerdeinstanz dar und sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.
II. Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin war die Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung des § 44 FamFG aussprechen.
Zwar dient die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG unmittelbar allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird von der Antragstellerin auch nicht gerügt.
Nach Auffassung des Senats kann eine unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch auch als Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte in analoger Anwendung von § 44 FamFG gerügt werden.
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde als Entscheidung über eine analog § 44 FamFG erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt dann in Betracht, wenn die ursprüngliche Entscheidung, den Zugang zum Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen, objektiv willkürlich war oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 - MDR 2018, 690).
Letzteres ist hier der Fall. Die Senatsentscheidung vom 4. März 2022, den Zugang zum Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen, hat den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen, die vom Bundesgerichtshof zu beantworten sind. Die Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine Totalrevision nach § 51 VersAusglG zulässig ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Wegen der konkreten Rechtsfragen, ob (1.) die Ausschlusswirkung gemäß § 51 Abs. 4 Vers...