Leitsatz (amtlich)
Ein zu Lasten eines Anteils des Gesellschafters einer GbR bestelltes Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch nicht einzutragen.
Normenkette
BGB § 889a; GBO § 47
Verfahrensgang
AG Osterholz-Scharmbeck (Beschluss vom 16.02.2011; Aktenzeichen Ihlpohl Bl. 1088) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Osterholz-Scharmbeck vom 16.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.925 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragsteller begehren die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes zugunsten der Antragstellerin zu 2, lastend an einem Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1.
I. Der Antragsteller zu 1 ist zusammen mit zwei anderen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Sch., S.-L. und F. Mit notariellem Vertrag vom 7.12.2010 bewilligte (und beantragte) der Antragsteller zu 1 die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsrechtsbestellung am Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1 zugunsten der Antragstellerin zu 2 im Grundbuch von Ihlpohl Blatt 1088. Die beiden anderen Gesellschafter haben gleichfalls die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Eintragung für nicht zulässig erachtet wurde. Rechtsträger seien nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft. Die Nießbrauchsrechtsbestellung beeinträchtige nicht die konkrete Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Urkundsnotar eingelegten Beschwerde. Diese vertreten unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 4.1.2010 - Az.: 3 W 1242/09 -, dass die Verfügungsbeschränkung infolge einer Nießbrauchsbestellung eintragungsfähig sei.
II. Die gemäß den §§ 71 ff. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem AG der Auffassung, dass eine Nießbrauchsrechtsbestellung, lastend auf dem Gesellschaftsanteil eines der Gesellschafter einer GbR, nicht - mehr - eintragungsfähig ist.
Das Grundbuch hat die Aufgabe, dem Immobiliarverkehr eine sichere Grundlage zu geben. Dabei soll das Grundbuch klar und übersichtlich über den dinglichen Rechtszustand an Grundstücken Auskunft geben. Überflüssige Eintragungen sind zu vermeiden, da im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden soll als tatsächlich nötig ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2, 28). Nach dem mit Wirkung vom 18.8.2009 eingeführten § 899a BGB wird bei einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind; die §§ 892 bis 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Der seit obigem Zeitpunkt ebenfalls geltende § 47 Abs. 2 GBO regelt, dass auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen sind. Das Grundbuchamt hat deshalb bei Einträgen auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge einer Nießbrauchsrechtsbestellung zu prüfen, ob diese konkret das Recht des einzelnen Gesellschafters beeinträchtigt, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln. Der Senat ist dabei nach den oben aufgezeigten Grundsätzen der auch vom AG vertretenen Auffassung, dass jedenfalls die Eintragung einer Nießbrauchrechtsbestellung, lastend auf einem Gesellschafteranteil, überflüssig und deswegen nicht einzutragen ist (wie hier OLG München ZIP 2011, 375; ZIP 2011, 276; Bestelmeyer Rechtspfleger 169, 188 f.; a.A. OLG Zweibrücken DNotZ 2011, 207; OLG Dresden, Beschl. v. 4.1.2010 - 3 W 1242/09). Hierfür spricht, dass Eigentümerin des Grundstücks nicht die einzelnen Gesellschafter sind, sondern die aus ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Damit kommt es nur auf etwaige Verfügungsbeschränkungen der Gesellschaft als Rechtsträgerin, nicht aber auf die ihrer einzelnen Gesellschafter an (mit Ausnahme der Insolvenz eines Gesellschafters). Denn letztlich geht es bei der Nießbrauchrechtsbestellung nur um die Beeinträchtigung der einzelnen Gesellschaftsanteile an der GbR, nicht aber an der Gesellschaft und am Grundstück selbst. Das Grundbuch hat aber die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und nicht die ihrer Gesellschafter wiederzugeben (OLG München ZIP 2011, 276 m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/13437, 23 ff.) ist nach Auffassung des Senats Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Ausgangspunkt der Neuregelung war die Anerkennung der GbR als Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens (BGH NJW 2001, 1056), was auch für Immobiliarvermögen galt (BGH NJW 2006, 3716). Deswegen wurde es erforderlich, eine gesetzliche Regelung dafür zu schaffen, dass die GbR als Berechtigte selbst im Grundstück eingetragen werden konnte, wobei aber nach der Rechtsprechung des BGH die Namen der Ges...