Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenpflichtige Erteilung von Negativattesten in Nachlasssachen

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Erteilung eines Negativattestes in Nachlasssachen kann in Niedersachsen eine Gebühr nach Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG erhoben werden.

 

Normenkette

JVKostG § 4 Abs. 1; KostVerz. Nr. 1401; NJG § 111

 

Verfahrensgang

AG Lehrte (Aktenzeichen 10 AR 64/16)

LG Hildesheim (Aktenzeichen 1 T 8/18)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 28. Februar 2018 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor berichtigend wie folgt ergänzt wird:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 15. Dezember 2018 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Lehrte vom 29. November 2016

(Kassenzeichen: ...) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 23. November 2016 wandte sich die Kostenschuldnerin, ein

Inkassobüro, an das Amtsgericht Lehrte - Nachlassgericht -, bat um Auskunft

über ein Nachlassverfahren und stellte für den Fall des Vorliegens eines Vorgangs den Antrag auf Erteilung bestimmter Auskünfte und auf Übersendung verschiedener Unterlagen in Kopie. Unter dem 29. November 2016 teilte das Amtsgericht

der Kostenschuldnerin mit, dass kein Nachlassvorgang zu ermitteln sei und erstellte eine Kostenrechnung, mit der eine Gebühr in Höhe von 15 EUR nach

Nr. 1401 KV JVKostG geltend gemacht worden ist. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 "Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 18. Juli 2017 als eine nach § 22 Abs. 1 JVKostG i. V. m. § 66 Abs. 5-8 GKG zulässige und begründete Erinnerung angesehen und die Kostenrechnung aufgehoben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde hat das Landgericht Hildesheim mit Beschluss vom 14. Februar 2018 die angefochtene Entscheidung aufgehoben, es aber verabsäumt, zugleich die sich daraus ergebende Zurückweisung der Erinnerung zu beschließen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 hat die Kostenschuldnerin die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Amtsgericht der Kostenschuldnerin für die Erteilung des Nega-tivattests eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG in Höhe von 15 EUR in Rechnung gestellt.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hingewiesen und ergänzend ausgeführt:

Die Kostennorm der Nr. 1401 KV JVKostG ist durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz eingeführt worden, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. In dem Gesetzesentwurf der Bunderegierung hierzu heißt es:

"Die bestehende Regelung soll zur Klarstellung um einen neuen Kostentatbestand für die Erteilung von Negativzeugnissen ergänzt werden.

In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.

Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Auskünften in Nachlasssachen nach § 13 FamFG. Hierbei sind insbesondere solche Auskünfte relevant, die vor allen von Banken und sonstigen Dritten in einem Erbfall angefordert werden. Im Rahmen solcher Auskünfte werden regelmäßig neben der Frage, ob ein Nachlassvorgang oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, auch die Anschriften möglicher Erben erfragt.

Ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Gebühr zu erheben ist, ist umstritten. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt."

Dass auf der Grundlage dieser gesetzlichen Intention der eigens auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt geschaffene Kostentatbestand die Möglichkeit einräumt, die hier in Rechnung gestellte Gebühr gegenüber dem Fragesteller auf Grund des erteilten Negativattests geltend machen zu können, ist danach nicht zweifelhaft.

Da es sich bei der gesetzlichen Regelung aber um eine bundesrechtliche Norm handelt und die Regelung in § 1 Abs. 2 JVKostG nicht einschlägig ist, bedarf es zusätzlich einer landesrechtlichen Norm, die auf diese bundesrechtliche Kostenregelung Bezug nimmt und diese Regelung für entsprechende Tätigkeiten durch die Gerichte der Länder für anwendbar erklärt. Soweit die Kostenschuldnerin insoweit in ihrem schriftsätzlichen Vortrag auf Entscheidungen von Gerichten in Rheinland-Pfalz und Saarbrücken Bezug nimmt, sind diese Entscheidung für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Der Senat hat auch nicht zu beurteilen, ob die genannten gerichtlichen Entscheidungen zu den rechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern richtig sind oder nicht. Entscheidend ist insoweit allein, ob das La...

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