Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergartenkosten als besondere Belastung im VKH-Prüfungsverfahren
Verfahrensgang
AG Nienburg (Aktenzeichen 8 F 311/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg vom 21. März 2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 2. Mai 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert und die Rate auf die Verfahrenskosten wird auf 240 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung in dem ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg vom 21. März 2018.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die vom Amtsgericht nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO festgesetzte Rate von zunächst 634 EUR monatlich, die durch Teilabhilfebeschluss vom 2. Mai 2018 auf 560,16 EUR herabgesetzt worden ist, war im Beschwerdeverfahren auf 240 EUR zu reduzieren. Dazu im Einzelnen:
1. Die Antragsgegnerin hat angemessene Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 124 EUR glaubhaft gemacht. Aus der vorliegenden Entgeltabrechnung ergibt sich, dass monatlich 36,79 EUR für die Zusatzversorgung bei der VBL von dem Nettoeinkommen einbehalten werden. Darüber hinaus zahlt die Antragsgegnerin monatlich 15 EUR auf die DEVK Lebensversicherung, wobei es sich um eine so genannte Riester-Rente handelt. Schließlich hat sie im Beschwerdeverfahren Beiträge an die LVM in Höhe von 50,72 EUR (Kfz-Haftpflicht), 8,85 EUR (Hausrat), 7,66 EUR (Haftpflicht) und 5 EUR (Krankenzusatzversicherung) glaubhaft gemacht. Ferner hat sie die Zahlung eines Gewerkschaftsbeitrages in Höhe von 15,22 EUR glaubhaft gemacht, den der Senat berücksichtigt.
2. Zu Recht hat das Amtsgericht berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 145,60 EUR - und nicht 308 EUR - berücksichtigt. Berufsbedingte Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug können nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII vom 28. November 1962, zuletzt geändert durch Art. 12 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I. S.818) in Höhe von 5,20 EUR je Entfernungskilometer pro Monat angesetzt werden. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an. Dies zeigt sich an den Verweisungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 a auf § 82 SGB XII und § 115 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 auf die Anlage zu § 28 des SGB XII sowie des § 115 Abs. 3 auf § 90 SGB XII. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Die Pauschale von monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer deckt die Betriebskosten einschließlich Steuern ab (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11).
3. Die Telefonkosten und GEZ-Gebühren sind aus dem Freibetrag zu bezahlen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Für L. wird ein Freibetrag in Höhe von 295 EUR berücksichtigt, der den geltend gemachten Barunterhalt in Höhe von 220 EUR zuzüglich Semesterbeitrag übersteigt.
4. Anders als das Amtsgericht berücksichtigt der Senat den Kindergartenbeitrag für K. in Höhe von 220 EUR monatlich.
Teilweise wird zwar vertreten, dass Beiträge für den Besuch eines Kindergartens zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs gehören, die durch Freibeträge und Unterhaltsleistungen abgedeckt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 8 WF 140/05 -, Rn. 11, juris). Diese würden jedenfalls dann keine besonderen Belastungen darstellen, wenn Kindesunterhalt gezahlt wird, der die Regelsätze der Sozialhilfe erreicht oder übersteigt (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 43- 43.1, beck-online). Durch diesen Regelsatz werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts abgedeckt (§ 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII) (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 8 WF 140/05 -, Rn. 11, juris).
Nach anderer Auffassung stellen Kindergartenbeiträge im Rahmen der VKH/PKH- Beurteilung besondere Belastungen dar und sind vom Einkommen abzuziehen, soweit sie nicht unangemessen hoch sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 WF 71/11 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. Mai 2011 - 5 WF 79/11 -, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO Rn. 44).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber die Kosten für die Kinderbetreuung zwar als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts anerkannt hat, diesem Bedarf bei Hilfebedürftigen aber keinen Regelsatzbetrag zugewiesen hat, weil er von der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Kinderbetreuung bei Bedürftigen ausging (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 Ta 11/13 -, Rn. 19, juris). Kinder...