Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 10.07.2000; Aktenzeichen 5 O 168/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 19. Juli 2000 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2000 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Rechtszügen wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 10. Juli 2000 auf 8.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe des streitbefangenen zu gewerblichen Zwecken vermieteten Grundstücks … in … ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für die begehrte Leistungsverfügung nicht vorliegen. Zwar kann gemäß §§ 935, 940 ZPO die Räumung und Herausgabe von Gewerberaum im Wege einstweiliger Verfügung (anders nur für Wohnraum: § 940 a ZPO) nicht nur bei verbotener Eigenmacht angeordnet werden, die im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vorlag. Die Antragsteller haben nämlich selbst eingeräumt, dass die Antragsgegner ursprünglich den Besitz an dem streitbefangenen Grundstück aufgrund eines mündlichen Mietvertrages, mithin nicht durch eine widerrechtliche Besitzentziehung im Sinne von § 858 BGB, erlangt haben. Der geltend gemachte nachträgliche Verlust des schuldrechtlichen Besitzrechts aufgrund fristloser Kündigung macht den fortdauernden Besitz der Antragsgegner nicht nachträglich fehlerhaft im Sinne der besitzschutzrechtlichen Vorschriften. Die im Schreiben vom … hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung hätte im übrigen bis heute nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen können (§ 565 Abs. 1 a BGB). Darüber hinaus kommt der Erlass einer Leistungsverfügung nur in Betracht, wenn der Anspruchsinhaber aufgrund einer besonderen Notlage dringend auf die Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks angewiesen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 20. Aufl. § 940 Rdnr. 8 Stichwort: Räumung, Herausgabe und Besitzschutz). Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Notlage rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller indessen nicht vorgetragen.
Das Landgericht hat zudem mit Recht angenommen, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an der für eine Regelung im Eilverfahren erforderlichen besonderen Dringlichkeit fehlt. Insbesondere ist nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu besorgen, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe des bebauten Grundstücks, z.B. durch eine übermäßige Beanspruchung des Mietobjekts infolge einer vertragswidrigen, die Substanz des Gebäudes beeinträchtigenden Art der Nutzung, gefährdet wird. Die von den Antragstellern befürchtete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufender Mietzinsforderungen gefährdet den Räumungsanspruch jedenfalls nicht. Der monatliche Mietzins ist überdies mit 700 DM zzgl. 100 DM Nebenkostenvorauszahlung für ein gewerbliches Objekt eher niedrig. Hinsichtlich des gleichwohl erheblichen Gesamtrückstandes von 20.008,61 DM per … müssen sich die Antragsteller entgegenhalten lassen, dass sie zunächst in dem Hauptsacheverfahren 5 O 387/99 LG Lüneburg die falsche Partei in Anspruch genommen haben, bis die Klage mit Urteil vom 25. April 2000 abgewiesen worden ist. Die Nichteinhaltung der Zusage der Antragsgegner im Anwaltsschreiben vom …, das streitbefangenen Objekt zeitnah zu räumen, hat demgegenüber zu keiner nennenswerten weiteren Verzögerung geführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass wegen der begehrten Leistungsverfügung kein Abschlag gegenüber dem ohnehin auf den Jahresnettomietzins begrenzten Wert der Hauptsache in Betracht kommt.
Fundstellen
Haufe-Index 1775618 |
NZM 2001, 194 |
ZMR 2000, 752 |