Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht des leiblichen Vaters während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Dem leiblichen Vater eines Kindes steht auch nach neuem Recht kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind (noch) als eheliches Kind des früheren Ehemannes der Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson des Kindes ist.
Normenkette
BGB n.F. §§ 1600, 1685 Abs. 2; BGB §§ 1684, 1592 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 11.06.2004; Aktenzeichen 609 F 341/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Hannover v. 11.6.2004 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin ihre durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000, Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem am ...2001 geborenen Sohn der Antragsgegnerin, M.M.
Die Antragsgegnerin hat am ...1998 den in S. geborenen S.R. geheiratet. Ob sie mit Herrn R. jemals zusammen gelebt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahre 1999 hat die seinerzeit in H. lebende Antragsgegnerin, die zu diesem Zeitpunkt Mutter zweier Kinder aus früheren Beziehungen war, den Antragsteller kennen gelernt, der auf dem Hof seiner Eltern in R. gelebt hat. Im November 1999 ist die Antragsgegnerin auf den Hof der Eltern des Antragstellers nach R. gezogen. Ob und ggf. in welcher Form sie dort mit dem Antragsteller zusammen gelebt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe dort mit ihrem Ehemann gelebt. Im September 2001 ist die Antragsgegnerin nach H. gezogen, wo sie eine Wohnung angemietet hatte. Am ...2001 ist ihr Sohn M. geboren worden. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsteller mit nach H. in die Wohnung der Antragsgegnerin gezogen ist, oder sich dort bis zum 14.12.2001 lediglich häufiger aufgehalten hat. Unstreitig haben die Parteien sich am 14.12.2001 getrennt.
Im Auftrag der Parteien hat Prof. Dr. T. am 15.1.2002 ein Abstammungsgutachten betreffend M. erstellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vaterschaft des Antragstellers praktisch erwiesen sei.
In der Folgezeit bis zum Beginn dieses Verfahrens im Januar 2004 hat der Antragsteller M. bei der Antragsgegnerin besucht, wobei die Besuchskontakte über jeweils 1-3 Stunden in der Wohnung der Antragsgegnerin stattfanden, während sich die Antragsgegnerin dort ebenfalls aufhielt. Der Antragsteller behauptet, die Besuche hätten etwa alle 23 Wochen stattgefunden. Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe das Kind in der gesamten Zeit seit der Trennung nur rund 8 mal besucht, wobei die Besuche ohne Wissen der Eltern des Antragstellers, auf deren Hof er nach wie vor lebt, erfolgt seien.
Die Antragsgegnerin hat sich nach der Trennung der Parteien von ihrem Ehemann S.R. scheiden lassen. Der nähere Zeitpunkt lässt sich der Akte nicht entnehmen. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin Herrn M.S. geheiratet, mit dem sie seit März/April 2002 zusammen lebt.
Die Ehelichkeit von M. ist bislang von keiner Seite angefochten worden.
Der Antragsteller, der für M. an die Antragsgegnerin freiwillig einen laufenden monatlichen Unterhalt von 250 Euro zahlt, begehrt ein Umgangsrecht mit M. ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin an jedem 4. Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten, einschließlich des Kindes M., den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass rechtlicher Vater von M. gem. § 1592 Nr. 1 BGB Herr S.R. sei. Dem Antragsteller stehe mithin kein Umgangsrecht gem. § 1684 BGB zu. Ein Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 2 BGB scheide aus, weil zwischen dem Antragsteller und M. keine sozialfamiliäre Beziehung bestanden habe.
Dagegen wendet sich der Antragsteller, der mit seiner Beschwerde den erstinstanzlich gestellten Umgangsrechtsantrag weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 2 BGB zu, weil zwischen ihm und der Antragsgegnerin über einen Zeitraum von 2 Jahren eine intime Beziehung bestanden habe, sie von Dezember 1999 bis September 2001 zusammen gelebt hätten und der Antragsteller sich noch bis Februar 2002 um "seine Familie" gekümmert habe. Er sei zunächst mit nach H. gezogen, habe dort eine Arbeitsstelle gesucht und habe jedenfalls noch bis Februar 2002 auch in der Form für das Kind und die Antragsgegnerin gesorgt, dass er ihnen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus habe er mit der Antragsgegnerin und M. "auch längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen" gelebt. Schließlich könne dem Antragsteller vor Erhalt eines Umgangsrechts auch nicht zugemutet werden, zunächst die Ehelichkeit von M. anzufechten, was ihm erst aufgrund der zum 30.4.2004 geänderten Rechtslage möglich sei, weil dann noch ein weiteres halbes Jahr ver...