Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 2 O 392/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.8.2005 wird der Ratenzahlungen anordnende Beschluss des LG Hildesheim vom 27.7.2005 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses des LG vom 29.8.2005 geändert.

Die Anordnung, monatliche Raten i.H.v. 70 EUR zu zahlen, wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten des Verfahrens durch Ratenzahlung zu beteiligen.

1. Richtig ist allerdings, dass derjenige, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, im Fall eines Prozesserfolgs verpflichtet sein kann, die von der Landeskasse getragenen bzw. verauslagten Kosten aus den Mitteln, die ihm auf Grund des gewonnenen Prozesses zufließen, zu tragen.

2. Ob der Klägerin im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände, die durch die Betreuung eines schwestbehinderten Kindes maßgeblich beeinflusst werden, ein über den Regelbetrag von 2.600 EUR hinausgehender erhöhter Freibetrag als Vermögen zu belassen ist, kann dahinstehen. Der Einsatz dieses Vermögens ist im vorliegenden Fall deshalb nicht zumutbar, weil der durch den Prozess erlangte Vermögensbetrag von insgesamt 4.986,62 EUR der Sache nach rückständiger Unterhalt ist. Der der Klägerin zugesprochene Schadensersatzanspruch resultiert daraus, dass der zur Zahlung verurteilte Prozessbevollmächtigte im Unterhaltsverfahren, das die Klägerin gegen ihren Mann geführt hat, zu geringe Unterhaltsbeträge beansprucht hat. Bei ordnungsgemäßer Prozessführung wären der Klägerin im Unterhaltsverfahren höhere laufende Beträge - monatlich bis zu insgesamt 1.000 EUR - zugesprochen worden. Bei laufender Zahlung dieser Beträge hätte jedoch eine Pflicht der Klägerin, zu den Verfahrenskosten beizutragen, nicht bestanden, da die Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Betreuungspflicht der Klägerin für ihr minderjähriges, behindertes Kind pfändungsfrei geblieben wären (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 58b, m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1492131

OLGR-Nord 2006, 388

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge