Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Beachtung der Treuhandauflagen
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 3 T 1/09) |
Tenor
Auf die auf Anweisung des Präsidenten des LG Verden erhobene weitere Beschwerde des Notars Dr. T. W. vom 29.10.2009 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Verden vom 15.10.2009 sowie die Kostenrechnung des Notars vom 11.4.2006 (Rechnungs-Nr. ...) aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 3.2.2006 beurkundete der Notar Dr. T. W. unter seiner UR-Nr. ...einen Kaufvertrag, durch welchen Herr G. C. sein im Grundbuch von W. Blatt ...verzeichnetes Grundeigentum zu einem Kaufpreis von 240.000 EUR an Frau R. J. und Herrn P. H. verkaufte.
Da der Vertragsgegenstand bei Vertragsabschluss mit diversen Grundpfandrechten zugunsten von insgesamt drei Grundpfandrechtsgläubigern belastet war, wurde in § 2 des Kaufvertrages hinsichtlich der Kaufpreiszahlung geregelt, dass der Teilbetrag, der von der jeweiligen Grundpfandrechtsgläubigerin zur Rückführung der den in Abt. III Nr. 4 bis 10 eingetragenen Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten geltend gemacht wird, an diese direkt zu zahlen ist und der eventuelle Restbetrag auf das Konto des Verkäufers C. zu zahlen ist. Der Löschung der in Abt. III Nr. 4 bis 10 eingetragenen Grundschulden stimmte der Verkäufer C. in § 5 des Vertrages zu. In § 9 des Vertrages ist geregelt, dass die Käufer die Kosten des Vertrages tragen, die Kosten für die Beschaffung der Lastenfreiheit des Vertragsgegenstandes allerdings der Verkäufer trägt.
Der Notar schrieb die Grundpfandrechtsgläubiger mit Schreiben vom 6.2.2006 an und bat um Übersendung der Löschungsunterlagen zu treuen Händen, unter Aufgabe der Forderung per 30.3.2006 zzgl. Tageszinsen. Zwei der Grundpfandrechtsgläubiger übersandten die Löschungsbewilligung auflagenfrei. Die weitere Grundpfandrechtsgläubigerin (die Kreissparkasse W.) übersandte dem Notar mit Schreiben vom 17.2.2006 die Löschungsbewilligung zu treuen Händen mit der Maßgabe, über diese Urkunde zu verfügen, wenn die Zahlung von 102.258,38 EUR bis zum 31.3.2006 an die Sparkasse gewährleistet ist.
Der Notar bestätigte der Sparkasse mit Schreiben vom 8.3.2006 den Treuhandauftrag und stellte ggü. den Käufern die Zahlung des Kaufpreises fällig. Der Kaufpreis wurde dann gezahlt, 102.258,38 EUR an die Sparkasse, der Restbetrag an den Verkäufer C..
Mit Schreiben vom 12.4.2006 überreichte der Notar die erhaltenen Löschungsbewilligungen dem Grundbuchamt und beantragte die Löschung der in Abt. III Nr. 4 - 10 eingetragenen Grundschulden. Die Sparkasse erklärte mit Schreiben vom 19.4.2006 an den Notar, dass sie den Notar aus dem Treuhandauftrag entlässt, nachdem alle Bedingungen des Treuhandauftrages erfüllt sind.
Mit Rechnung vom 6.2.2006 (Rechnungs-Nr. ...) machte der Notar ggü. den Käufern insgesamt Kosten für den Kaufvertrag i.H.v. 1.559,16 EUR geltend. Neben der Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrages (§§ 32, 36 Abs. 2, § 141 KostO) wurde eine 5/10-Gebühr - Vollzugsgebühr - nach § 146 Abs. 1 KostO (nach einem Geschäftswert von 240.000 EUR) sowie jeweils eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Kaufpreisfälligstellung und die Kaufpreisüberwachung (jeweils nach einem Geschäftswert i.H.v. 30 % des Kaufpreises = 72.000 EUR) geltend gemacht.
Mit weiterer Rechnung vom 11.4.2006 (Rechnungs-Nr. ...) machte der Notar ggü. dem Verkäufer Kosten für die treuhänderische Abwicklung abzulösender Grundpfandrechtsgläubiger i.H.v. insgesamt 130,04 EUR geltend, nämlich eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nach einem Wert von 102.258,38 EUR zzgl. Postgebühren und Umsatzsteuer. Diese Kostenrechnung hat der Verkäufer C. gezahlt.
Im Anschluss an eine Geschäftsprüfung am 26.9.2007 beanstandete der Präsident des LG, dass die Gebühr nicht als weitere Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO neben der bereits erhobenen Gebühr für die Kaufpreisüberwachung hätte berechnet werden dürfen. Im Übrigen sei die Geschäftswertbestimmung ermessensfehlerhaft, da der Bezugswert zu 100 % eingestellt worden sei. Sachgerecht und angemessen sei hingegen nur ein Wert i.H.v. 10-30 % des Bezugswertes.
Diese Beanstandungen hat der Notar nicht hingenommen, so dass er vom Präsidenten des LG gem. § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO (in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung; jetzt: § 156 Abs. 7 Satz 1 KostO) angewiesen wurde, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Die 3. Zivilkammer des LG Verden hat sodann mit Beschluss vom 15.10.2009 festgestellt, dass die Kostenrechnung des Beschwerdeführers vom 11.4.2006 zutreffend sei. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung eines weiten Vollzugsbegriffes nicht jede Tätigkeit eines Notars bei der Vorbereitung der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung als Vollzugstätigkeit anzusehen sei. Zur Vollzugstätigke...