Leitsatz (amtlich)
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für die Berufungsbegründung vorgesehene Schriftform.
Normenkette
ZPO §§ 129-130, 130a, 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1, § § 233 ff.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 7 O 54/07) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 24.10.2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen - am selben Tag eingegangenen - Antrag vom 19.12.2007 hin ist die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 16.1.2008 verlängert worden. Am 16.1.2008, 23:50 Uhr, hat der Kläger vergeblich versucht, die Berufungsbegründung per Fax an das Faxgerät der Geschäftsstelle des Senats zu übersenden, was nicht gelang, weil die Leitung belegt war, was der Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 16.1.2008, 23:55 Uhr, mitgeteilt und dem er die Berufungsbegründung in elektronischer Form beigefügt hat (Bl. 163 ff. GA).
Am 17.1.2008, 00:02 Uhr, ist - unter einer anderen Fax-Nummer des Gerichts - dann die - unterzeichnete - Berufungsbegründung des Klägers eingegangen.
Auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung ist der Kläger mit Fax-Schreiben des Vorsitzenden des 3. Zivilsenats vom selben Tag hingewiesen worden, woraufhin er seinerseits - noch am selben Tag - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt hat.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er es versäumt hat, sie rechtzeitig zu begründen (§§ 520, 522 Abs. 1 ZPO).
Ihm konnte insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 234 ZPO), er ist in der Sache indes nicht begründet. Der - in eigener Sache tätige - Kläger war nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO), sondern hat sie vielmehr schuldhaft versäumt.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Begründung der Berufung per Telefax trotz fehlender Originalunterschrift fristwahrend, allerdings ist das Faxschreiben hier erst am 17.1., d.h. nach Fristablauf eingegangen. Ein fernschriftlich übermittelter Schriftsatz ist erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem das Empfangsgerät des für den Empfang zuständigen Gerichts ihn ausdruckt (BGHZ 101, 276, 280; BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 213 ff., hier zitiert nach Juris Rz. 10). Ausweislich des auf jeder Seite des Faxschreibens aufgedruckten Empfangsprotokolls des Faxgerätes des OLG sind alle Seiten des Schriftsatzes nicht mehr am 16., sondern am erst 17.1.2008 (00:02 Uhr) eingegangen. Soweit der Kläger behauptet, ein Teil des Schriftsatzes müsse schon vor Mitternacht beim OLG eingegangen sein, lässt sich dies mit dem Empfangsprotokoll nicht vereinbaren (Bl. 180-183 GA). Dies ist aber letztlich auch deswegen irrelevant, weil jedenfalls - auch nach dem Vortrag des Klägers - die Seite, die die (kopierte) Unterschrift des Klägers trug, erst am 17.1.2008 bei Gericht eingegangen ist. Auch wenn man annehmen würde, ein Teil des Schriftsatzes wäre bereits vor Mitternacht in den Speicher des Empfangsgeräts gelangt (was an sich jedoch nicht ausreichend ist, vgl. o.), und nimmt man weiter an, das Empfangsprotokoll gäbe nur den Zeitpunkt an, zu dem die Übertragung bzw. der Ausdruck vollständig abgeschlossen waren (0:02 Uhr), hätte bei einer Übertragungsdauer von zwei Minuten und vier Sekunden nur ein geringer Bruchteil der Daten - vermutlich nicht einmal die erste Seite - vor Mitternacht übertragen worden sein können. Als bestimmender Schriftsatz (§§ 129, 130 ZPO) musste die Berufungsbegründung eine Unterschrift tragen, ohne die die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen ist (BGHZ 101, 134, 136 ff.). Denn der Nachweis, dass eine Berufungsbegründung von einem zugelassenen Rechtsanwalt stammt, kann nur durch die Unterschrift geführt werden (BGHZ 37, 156 ff.).
Das Erfordernis der Unterschrift entfällt auch dann nicht, wenn der Schriftsatz in zulässiger Weise durch Telefax übermittelt wird. Denn in diesem Fall verzichtet die Rechtsprechung lediglich darauf, dass das bei Gericht eingehende Schriftstück eigenhändig unterschrieben sein muss, erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Kopiervorlage unterschrieben ist und diese Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird (BGH NJW 1990, 188; NJW 1994, 2097 f.).
Aus diesem Grund ist auch die als elektronisches Dokument per E-Mail übersandte und noch vor Mitternacht bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung nicht ausreichend. Mangels (elektronischer) Signatur de...