Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme auf jeweiligen Basiszinssatz genügt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 07.06.2004; Aktenzeichen 3 T 35/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 22.6.2004 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 7.6.2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000 Euro.
Gründe
Die gem. § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin formgerecht bei dem LG eingereicht hat (§ 80 GBG) und über die der Senat gem. §§ 79 Abs. 1, 81 GBO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
Gemäß § 78 S. 1 GBO wäre die weitere Beschwerde nur dann begründet, wenn die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht, die gem. §§ 78 S. 2 GBO, 546 ZPO nur dann vorliegt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Senat vermag jedoch eine derartige entscheidungserhebliche Rechtsverletzung nicht festzustellen. Es folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der in der Entscheidung des OLG Schleswig (vgl. OLG Schleswig v. 12.12.2002, DNotZ 2003, 354) vertretenen Rechtsauffassung zur Notwendigkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes auch bei Rechtsauffassung zur Notwendigkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes auch bei Zinsgleitklauseln, so dass die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin angeregte Vorlage der Sache bei dem BGH nicht vorliegen. Zulässig ist eine derartige Vorlage nämlich nur im Falle der beabsichtigten Abweichung von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, § 79 Abs. 2 GBO.
Die Entscheidung des Rechtspflegers beim Grundbuchamt in seinen Zwischenverfügungen vom 18.12.2003 und 27.1.2004, mit der er die begehrte Eintragung einer Buchgrundschuld über 50.000 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über Basiszinssatz jährlich wegen der fehlenden Angabe eines Höchstzinssatzes beanstandet hat, erweist sich aus den auch ggü. dem Vorbringen der weiteren Beschwerde zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung als richtig.
Die gesetzliche Festlegung des Basiszinssatzes in § 247 Abs. 1 BGB und dessen Verbindlichkeit für die Regelung der Verzugsfolgen bei Geldschulden (§ 288 Abs. 1 BGB) führt im Hinblick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu keiner maßgeblichen Änderung ggü. der früheren Rechtslage. Das OLG Schleswig, dessen Entscheidung vom 12.12.2002 (OLG Schleswig v. 12.12.2002, DNotZ 2003, 354) zur Erforderlichkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes bei Anträgen auf Eintragung einer Grundschuld der Senat erst kürzlich ausdrücklich gefolgt ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 24.11.2003 - 4 W 194/03, S. 2), hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Definition des Basiszinssatzes - wie ehedem bei dem früheren Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - lediglich zur Folge hat, dass der maßgebliche Zinssatz rückwirkend sicher bestimmt werden kann, jedoch die Bestimmtheit der Belastung für die Zukunft nicht gewährleistet ist. Demgemäß hat der BGH die Eintragung einer automatischen Anpassung des Basiszinssatzes an den Bundesbankdiskontsatz, der ebenso wie der Basiszinsatz nach § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde, nur mit der Maßgabe gebilligt, dass gleichzeitig der Höchstzinssatz und der Mindestzinssatz der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BGH NJW 1975, 1314 [1315]; BGHZ 35, 22 [24, 25]). Für die gem. §§ 1115, 1192 BGB notwendige Angabe des Zinssatzes der Grundschuld im Grundbuch gilt nämlich der das Sachenrecht und insb. das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser Grundsatz bedeutet zwar nicht, dass auch der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung allein ohne weiteres ersichtlich sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die tatsächliche Haftung des Grundstücks auf Grund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist (vgl. BGH BGHZ 22, 26). Gleichwohl geht der Zweck der Angabe des Zinssatzes im Grundbuch dahin, den Umfang der Belastung des Grundstücks, insb. für nachfolgende Gläubiger, aus dem Grundbuchvermerk ersichtlich zu machen. Jeder Teilnehmer am Grundbuchverkehr soll in die Lage versetzt werden, aus dem Grundbuchvermerk selbst, also ohne Heranziehung der Eintragungsbewilligung, das größtmögliche Ausmaß der Zinsbelastung zu erkennen (vgl. BGH NJW 1975, 1314 [1315]). Dazu ist die Eintragung eines Höchstzinssatzes unabdingbar. Denn der Bestimmtheitsgrundsatz hat den Zweck, die eingetragenen Rechte voneinander abzugrenzen und ihr Rangverhältnis sicherzustellen. Jeder Interessent, der das Grundstück beleihen oder erwerben will, soll in der Lage sein, möglichst genau zu berechnen, für welche Beträge das Grundstück hypothekarisch haftet (vgl. BGH NJW 1975, 1314 [1315]). Bei der Angabe eines allein durch die Bezugnahme auf den Basiszinssatz bestimmten Zinssatzes im Grundbuch wäre...