Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis gegen Beschlüsse über Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen einen (hier: auf Beschwerde der Landeskasse) die Bewilligung der PKH/VKH aufhebenden Beschluss ist der zuvor beigeordnete Prozess-/Verfahrensbevollmächtigte nicht im eigenen Namen beschwerdebefugt.
2. Die gem. § 127 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht gegen die ratenfreie Bewilligung von PKH/VKH eingelegte Beschwerde der Landeskasse, die auf die Anordnung einer Kostenbeteiligung gerichtet ist, eröffnet dem Gericht auch die Möglichkeit, die nachgesuchte PKH/VKH insgesamt zu versagen.
3. Nach dem Tod einer Partei/eines Beteiligten kommt eine Bewilligung von PKH/VKH für diese/n nicht mehr in Betracht.
Normenkette
ZPO Abs. 2 § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 23.09.2011; Aktenzeichen 627 F 723/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Am 1.5.2011 verstarb der Antragsgegner des vorliegenden Umgangsverfahrens. Mit Beschluss vom 23.6.2011 bewilligte das AG dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wies das AG im Wege der Abhilfe den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf dessen Tod zurück.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4.11.2011, der meint, ihm stünde eine Beschwerdeberechtigung auch aus eigenem Recht zu, weil er durch die Aufhebung der bereits unter seiner Beiordnung gewährten Verfahrenskostenhilfe beschwert sei. Vorliegend hätte dem Antragsgegner bereits zu seinen Lebzeiten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden können und müssen.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.12.2011 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 25.11.2011, der es sich anschließe, nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin hatte ausgeführt, es sei aufgrund der fehlenden Beschwerdeberechtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil Verfahrenskostenhilfe auch zu Lebzeiten nicht hätte bewilligt werden können.
II. 1. Die Beschwerde ist gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Dies folgt aus seinen Ausführungen dazu, dass ihm als beigeordneten Rechtsanwalt eine Beschwerdeberechtigung auch aus eigenem Recht zustehe. Zudem macht er nicht geltend, dass - was verschiedentlich als für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausreichend angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.3.1998 - 2 WF 22/98, FamRZ 1999, 240 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.1.2002 - 9 WF 174/01, FamRZ 2002, 1199 f.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.1.2010 - 8 W 4/10, FamRZ 2010, 1587; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.6.2010 - 3 WF 72/10, FamRZ 2011, 385 f.) - die Beschwerde im Namen der potentiellen Erben des Verstorbenen eingelegt werden soll.
Eine Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen ist unzulässig. Er ist nicht beschwerdeberechtigt, weil er nicht beschwert ist. (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem demAntragsgegner bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, diese aber auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wieder aufgehoben wurde (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 26).
2. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch in der Sache nicht begründet:
a. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin, die zu der nun vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners angefochtenen Entscheidung geführt hat, war gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig. Da das AG die Verfahrenskostenhilfebewilligung weder mit einer Ratenzahlungs- noch einer anderen, einmaligen Zahlungsverpflichtung verbunden hat, war die Beschwerde der Landeskasse grundsätzlich eröffnet; sie war auch fristgerecht erhoben. Mit ihrer Beschwerde hat die Bezirksrevisorin geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine raten- und beitragsfreie Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht nachgewiesen seien und eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners aus seinem durch den Verkauf seines Pkw erworbenen Vermögens in Betracht komme. Damit ist die Beschwerde zum einen auf zulässig Beschwerdegründe - das Unterbleiben der Anordnung einer Kostenbeteiligung - gestützt, zum anderen ist die Geltendmachung einer derartigen Beteiligung an den Verfahrenskosten für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichend (vgl. insofern Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rz. 9; Musielak-Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rz. 9 m.w.N.). Die Beschwerde der Landeskasse ist schließlich auch nicht gerade mit dem Ziel eingelegt, die Versagung der Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, so dass sich auch nicht insofern eine vom BGH in solchen Fällen angenommene Unsta...