Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrag auf Facebook-Seite eines Autohauses als Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert, handelt es sich um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
Normenkette
UWG § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3a; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 5 Anl 4 Abschn. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 23.12.2016; Aktenzeichen 15 O 25/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.12.2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Hannover abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z.B. Hubraumangabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den "Seat L.".
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 10.229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Der Senat hat sich zur Einschätzung der Rechtslage bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 2.3.2017 (Bl. 76 ff. d.A.) geäußert.
Er hat insoweit Folgendes ausgeführt:
(...)
1. Unterlassungsantrag
Dem Kläger, einem in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragenen Verein, steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen des auf der Facebook-Seite der Beklagten am 3.5.2016 erfolgten Eintrags zu.
a) Die Beklagte ist unstreitig ein Händler i.S.d. §§ 2 Nr. 3, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihr die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten auferlegt sind. Diese stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2015 - I ZR 163/13 - Neue Personenkraftwagen II, juris Rn. 13; Urteil vom 21.12.2011 - I ZR 190/10 - Neue Personenkraftwagen, juris Rn. 16).
b) Die Beklagte hat gegen §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.
Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Nach diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" i. S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens.
aa) Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag vom 3.5.2016 betrifft einen SEAT L..., mithin ein bestimmtes Modell. Aufgrund der Angabe des Hubraums des Fahrzeuges mit "1.4" bezieht sich der Eintrag nicht nur allgemein auf eine Fahrzeugmarke, sondern auf eine konkrete Motorisierung und damit auf ein bestimmtes Modell (vgl. Senatsbeschluss vom 1.10.2010 - 13 U 99/10 = Anlage K 4, Anlagenband Kläger; Senatsurteil vom 18.8.2016 - 13 U 33/16 zur Modellbezeichnung "Sondermodell Golf G. mit 265 PS" = Anlage K 14, Anlagenband Kläger; OLG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2006 - 1 U 41/06, juris Rn. 24 f.; sowie die vom Kläger weiter zitierte Rechtsprechung, vorgelegt als Anlagen K 5 bis K 9, Anlagenband Kläger).
bb) Der Facebook-Eintrag vom ... (vgl. Anlage K 2, Anlagenband Kläger) mit dem Inhalt
"H. de hat ein neues Fot...