Leitsatz (amtlich)
Ist bei einem Neuwagenkauf über einen Pkw Volvo mit Standheizung nebst Timer als vertraglich vereinbarter Sonderausstattung der Timer funktionsunfähig, so dass die Standheizung, nachdem auch der Einsatz einer Fernbedienung als Behelf für den Timer fehlschlug, nur manuell betrieben werden kann, liegt eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, so dass der Rücktritt berechtigt ist, nachdem eine Mangelbeseitigung in angemessener Zeit nicht erreicht werden konnte.
Normenkette
BGB §§ 323, 437 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen 1 O 104/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 16.10.2008 geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volvo V 70 Modell 135 (Fahrgestellnummer: YV1BW714181023444) an die V. A. D. GmbH, R. Straße, K., 44.156,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.5.2008 zu zahlen abzgl. eines von der Hauptforderung abzusetzenden Betrages, der sich wie folgt berechnet: 17,66 Cent pro gefahrene Kilometer gemäß Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger i.H.v. 102 EUR und an die H. C. Rechtsschutzversicherung AG, W. H. Straße, C., i.H.v. 1.428,57 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % der Kläger und zu 95 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Beklagten: über 20.000 EUR.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug in Anspruch.
Der Beklagte hatte den streitgegenständlichen Pkw Volvo V 70 Modell 135 zu einem Gesamtpreis von 44.156,21 EUR brutto an die Volvo A. GmbH verkauft, von der der Kläger das Fahrzeug unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leaste.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG (Bl. 122 ff. GA) Bezug genommen.
Durch Urteil des LG vom 16.10.2008 ist die Klage abgewiesen worden. Nach Ansicht des Gerichts seien die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gegeben. Zum einen habe der Kläger dem Beklagten keine wirksame Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die auch nicht entbehrlich sei. Zum anderen liege in Bezug auf den fehlerhaften Timer der Standheizung eine unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, die einen Rücktritt ausschließe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, wegen des fehlerhaften Timers habe es unstreitig mehrere mehrtägige Reparaturversuche vergeben, die erfolglos verlaufen seien. Der Mangel habe nicht innerhalb angemessener Zeit behoben werden können. Entgegen der Auffassung des LG liege auch keine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Für ihn, den Kläger, sei eine Standheizung mit Timer von besonderer Bedeutung gewesen. Mit dem Ausfall des Timers sei die Standheizung für ihn ohne Wert.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volvo V 70 Modell 135 (Fahrgestellnummer: YV1BW714181023444) an die Volvo A. D. GmbH, R. Straße, K., den ursprünglichen Kaufpreis i.H.v. 47.989,55 EUR plus Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.5.2008 abzgl. eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: 0,17 EUR × km gemäß Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten,
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrags zu Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
3. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger i.H.v. 102 EUR und an die H. C. Rechtsschutzversicherung AG, W. H. Straße, C., i.H.v. weiteren 1.539,96 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es habe lediglich einen Nachbesserungsversuch im Februar 2008 gegeben. ...