Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 58 % und der Beklagte zu 1) zu 42 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 1) zu 84 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 1) zu 84 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus notarieller Amtspflichtverletzung.

Die Klägerin betreibt Leasinggeschäfte mit mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern aller Art (vgl. Handelsregisterausdruck vom 13. Juli 2020, Anlage K 1, Bl. 5 ff. d.A.).

Die f. GmbH aus H. (im Folgenden: Leasingnehmerin) richtete über die B. F. GbR eine Leasinganfrage an die Klägerin zur Finanzierung einer Digitaldruckmaschine. Die Klägerin teilte der Vermittlerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (Anlage K 9, Bl. 13 d.A.) mit, der Leasingvertrag sei unter folgender Auflage genehmigt:

"[...]

BÜ H. O. S..

Eintragung einer Briefgrundschuld auf dem Wohnhaus eingetragen im GB von B., Blatt 12496, nach Vorl. Abt. III i.H.v. 281.210,53 EUR

Abtretung von Rangübertragungsansprüchen der X Bank

Zweckerklärung"

Die Leasingnehmerin bestellte daraufhin mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2017 von der G. G. GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) die Digitaldruckmaschine zum Preis von 129.000,00 EUR netto. Sie unterzeichnete am selben Tag ein Vertragsformular der Klägerin (Anlage K 2, Bl. 6 R ff. d.A.), mit welchem sie ihr hinsichtlich der bestellten Maschine den Abschluss eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht anbot.

Die Klägerin teilte der Verkäuferin mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (Anlage K 10, Bl. 24 ff. d.A.) mit, dass sie unter folgenden Voraussetzungen in die Bestellung der f. GmbH eintreten werde:

  • "[...]
  • Leasingvertrag, BÜ v. H. O. S., SEPA, Zweckerklärung müssen im Original vorliegen
  • Eintragung einer Briefgrundschuld auf dem Wohnhaus
  • [...]"

Der geschäftsführende Gesellschafter der Leasingnehmerin, O. H. S., hatte bereits am 18. Oktober 2017 die geforderte selbstschuldnerische Bürgschaft (Anlage K 13, Bl. 20 d.A.) unterzeichnet. Am 20. Oktober 2017 hatte ferner sein Sohn M. S. eine von der Klägerin verfasste Erklärung (Anlage K 14, Bl. 21 ff. d. A) mit dem Titel

"Grundschuld

Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung"

unterzeichnet. Sie enthielt eine Zweckerklärung für eine Grundschuld über 100.000,00 EUR, mit welcher sein Hausgrundstück in B. (Grundbuch von B., Bl. 12496) belastet werden sollte.

Mit Übernahmeerklärung vom 1. November 2017 (Anlage K 5, Bl. 9 d.A.) bestätigten die Leasingnehmerin und die Verkäuferin der Klägerin, dass die Leasingnehmerin die Digitaldruckmaschine erhalten hatte. Die Verkäuferin stellte der Klägerin mit Rechnung vom 2. November 2017 (Anlage K 3, Bl. 7 f. d.A.) gemäß ihrem Bestelleintritt den Kaufpreis für die Maschine von 129.000,00 EUR netto (= 153.510,00 EUR brutto) in Rechnung. Die Klägerin teilte der Leasingnehmerin daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2017 (Anlage B 2, Bl. 59 R d.A.) mit, dass sie den Leasingvertrag annehme. Sie nahm zugleich eine "Vertragsendabrechnung" vor, der zufolge die Leasingnehmerin eine einmalige Anzahlung von 23.026,50 EUR sowie monatliche Leasingraten von 2.576,05 EUR zu leisten hatte. Am 9. November 2017 unterzeichnete die Klägerin ferner den Leasingvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 R ff. d.A.).

Der Beklagte zu 1) beglaubigte am 10. November 2017 die Unterschrift von M. S. auf der Zweckerklärung der Klägerin. Mit E-Mail (Anlage B 1, Bl. 59 d.A.) sowie Schreiben vom selben Tag (Anlage K 15, Bl. 24 d.A.) teilte er der Klägerin mit, er übersende als Anlage eine beglaubigte Kopie der "Grundschuldbestellungsurkunde vom 10. November 2017 - UR.-Nr. 2811/2017". Das Original habe er dem Amtsgericht H. zum Vollzug eingereicht. Tatsächlich waren der E-Mail und dem Schreiben lediglich eine Kopie der Zweckerklärung mit Unterschriftsbeglaubigung sowie das Eintragungsersuchen an das Amtsgericht H. beigefügt.

Am 13...

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