Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 2 O 97/20) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Januar 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.879,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Basiszinssatz aus 10.206,51 EUR seit dem 17. Mai 2014 und aus 5.673,00 EUR seit dem 4. Mai 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4. und 8. November 2005.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.566,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11. September 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Rechtsschutzversicherung AG, ..., zu der Schaden-Nr. 75-... auf deren Konto bei der ... AG (IBAN: ..., BIC: ...) 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4. und 8. November 2005.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Beitrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve in Höhe von 4.892,00 EUR an die ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.492,00 EUR vom 16. Februar 2016 bis 7. März 2017 und aus 4.892,00 EUR seit dem 8. März 2017 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4. und 8. November 2005.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin unter Berücksichtigung eines etwaigen, über 1.280,81 EUR hinausgehenden Selbstbehalts von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die dieser durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4. und 8. November 2005 entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4. und 8. November 2005.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4. und 8. November 2005 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der mit der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin verbundenen Mehrkosten, die allein die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der abgesonderten Befriedigung Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensanlage.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend aus Gründen der Vereinfachung: Beklagte) war der Berufshaftpflichtversicherer der Sozietät Dr. H. ... & Partner GbR. Die T. ... GmbH (nachfolgend: T. ... GmbH) war als mitversicherte Gesellschaft in den Versicherungsschutz einbezogen.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der AVB-WSR wird auf die Anlage K 2 im Anlagenband Klägerin Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 28. Oktober 2003 wird auf die Anlage K 8 im Anlagenband Klägerin Bezug genommen.
Mit Beitrittserklärung vom 4. November 2005 beteiligte sich die Klägerin als Treugeberin über die T. ... GmbH als Treuhänderin, Kommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin mit einer teilweise fremdfinanzierten Einlage in Höhe von 20.000,00 EUR zzgl. 3 % Agio an der ... Medienfonds GmbH und Co. KG IV.
Mit Urteil vom 5. September 2017 (Anlagenkonvolut K 1 im Anlagenband Klägerin) verurteilte das Oberlandesgericht München die T. ... GmbH unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.160,32 EUR an die Klägerin. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die T. ... GmbH ihre aus dem Treuhandverhältnis der Klägerin gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten verletzt habe. Die GmbH habe die Klägerin nicht über die mit der Fremdfina...