Leitsatz (amtlich)

Abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 EEG fallen die Kosten einer Messeinrichtung dann dem Netzbetreiber zur Last, wenn sie in dessen Eigentum übergeht, § 4 Abs. 2 S. 4 EEG analog.

 

Normenkette

EEG § 4 Abs. 2 S. 4, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 6 O 289/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.3.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer/Einzelrichterin des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Kosten, die er der Beklagten für eine 20 kV-Kabelverbindung und einen Messsatz zum Anschluss seiner Biogasanlage an das Stromnetz der Beklagten bezahlt hatte.

Unter dem 8.7.2004 bot die Beklagte dem Kläger für seine geplante Biogasanlage Leistungen wie folgt an (Bl. 9 f.):

"Das in der N. Straße vorhandene Niederspannungsnetz ist nicht in der Lage, eine Erzeugerleistung von 170 kVA aufzunehmen. Es ist ein Mittelspannungsanschluss mit einer Mittelspannungsmessung zu errichten.

Der Anschluss beginnt an unserer Trafostation E./W. und endet in einer neu zu errichtenden Trafostation auf Ihrem Grundstück an den kundenseitigen 20 kV Stromwandlerklemmen im Messfeld.

Das Stationsgebäude, der Trafo und die Niederspannungsverteilung verbleiben in Ihrem Eigentum und werden zukünftig von Ihnen gewartet und unterhalten.

Das Abgangsschaltfeld in der Trafostation E./W., die 20 kV Kabelverbindung bis einschließlich Stromwandler-Ausgangsklemmen und der Messsatz inklusive Messsatztafel gehen in unser Eigentum über.

Sie stellen einen durchwahlfähigen analogen Telefonanschluss zur Zählerfernauslesung zur Verfügung. Laufende Kosten fallen nicht an."

Diesen Anschluss bot die Beklagte dem Kläger zu einem Betrag von 63.104,46 EUR brutto an. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 des Schreibens vom 8.7.2004 (Bl. 10) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6.8.2004 (Bl. 12 f.) korrigierte die Beklagte ihr Angebot um 3.000 EUR nach oben.

Am 19.8.2004 erteilte der Kläger der Beklagten entsprechend diesen beiden Schreiben einen schriftlichen Auftrag, in dem es u.a. heißt (Bl. 15):

"Da ich nicht beurteilen kann, ob ich zur Zahlung auch der Kabelleitung rechtlich verpflichtet bin, werde ich die Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostentragung leisten."

Die Beklagte führte daraufhin die Arbeiten durch und rechnete diese mit Rechnungen vom 16.11.2004 (Bl. 16, 17) und vom 14.3.2005 (Bl. 213) ab. Für die Niederspannungsmessung berechnet die Beklagte dem Kläger Kosten i.H.v. 516 EUR pro Jahr zzgl. MWSt (vgl. Bl. 276).

Der Kläger zahlte die in Rechnung gestellten Beträge und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.5.2005 (Bl. 18) auf, ihm insgesamt 32.607,84 EUR für die Kabelverbindung und dem Messsatz einschl. -tafeln zurückzuzahlen. Zur Begründung führte er aus, bei Anlagen, die in das Eigentum des Netzbetreibers übergingen handelt es sich um Ausbaumaßnahmen, welche vom Netzbetreiber zu zahlen seien (§ 4 Abs. 2 Satz 4 EEG). Die Beklagte lehnte Zahlungen mit Schreiben vom 1.6.2005 (Bl. 19) ab.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung des Werklohnes für die 20 kV-Kabelverbindungen i.H.v. 26.807,84 EUR und für den Messsatz einschließlich Messsatztafeln i.H.v. 5.800 EUR brutto zu sowie Anwaltskosten i.H.v. 559,50 EUR. Der Vertrag der Parteien verstoße gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG und sei daher nach § 134 BGB nichtig. Da die Kabelverbindung und die Messeinrichtungen in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien, handele es sich um Netzausbaukosten i.S.d. § 13 Abs. 2 EEG.

Der Kläger hat nach Teilrücknahme der Zinsforderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.607,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2005 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 559,50 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dem Zahlungsantrag könne schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Kläger seinen Rückzahlungsvorbehalt von einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostentragungspflicht abhängig gemacht habe; daher sei er auf eine Feststellungsklage zu verweisen. Im Übrigen beziehe sich der im Schreiben vom 19.8.2004 erklärte Vorbehalt lediglich auf die Anschlussleitung, nicht jedoch auf die Messeinrichtungen.

Der Kläger sei nach dem geschlossenen Vertrag verpflichtet, den vollen vereinbarten Werklohn zu zahlen; ein Verstoß gegen zwingendes Recht liege nicht vor.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Es hat die Auffassung vertrete...

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