Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an dem beim Bau ihres Einfamilienhauses verlegten Fliesenboden

 

Normenkette

BGB § 633 Abs. 2, §§ 634, 634a Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.03.2021; Aktenzeichen 9 O 68/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Zahlung von Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an dem beim Bau ihres Einfamilienhauses verlegten Fliesenboden im Erdgeschoss.

Die Kläger verbindet mit der Streithelferin ein Bauträgervertrag über die Errichtung eines Reihenhauses. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag vom 4. Juli 2012 Bezug genommen.

Laut der als Anlage K 3 vorgelegten Baubeschreibung schuldete die Streithelferin die Verlegung eines schwimmenden Estrichs als Fußboden im gesamten Wohnbereich sowie unter anderem die Verlegung von Fußbodenfliesen im Bad im Obergeschoss und im WC im Erdgeschoss - um diese Bereiche geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Streithelferin beauftragte die Beklagte mit der Verlegung der Fußbodenfliesen im Bad und im WC.

Während der Bauphase unterbreitete die Beklagte den Klägern das als Anlage K 4 vorgelegte Angebot vom 22. Februar 2013 über die Verlegung von Bodenfliesen in den restlichen Räumen des Erdgeschosses, nämlich im Wohnzimmer, Küche, Hauswirtschaftsraum und im Flur. Die Kläger nahmen das Angebot an, woraufhin die Beklagte im Zeitraum von April bis Mai 2013 die Leistung erbrachte und mit Schlussrechnung vom 4. Juni 2013 (Anlage K 5) abrechnete.

Die Streithelferin errichtete das Haus. Ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten Abnahmeprotokolls vom 21. Juni 2013 wurde die Leistung der Streithelferin abgenommen. Die Kläger bezogen danach das Haus.

Im Jahr 2015 bemerkten die Kläger Wölbungen des Fußbodens im Hauswirtschaftsraum, in der Küche und im Wohnzimmer, weil sich die Türen nur noch teilweise öffnen ließen, bevor sie auf den Fußbodenfliesen aufsetzten.

Mit den als Anlagenkonvolut K 6 vorgelegten Schreiben vom 9. September 2015 rügten die Kläger gegenüber der Beklagten und der Streithelferin diese Mängel am Fußboden unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel "einschließlich der Ursachen der geschilderten Mängelerscheinungen" bis zum 18. Dezember 2015.

Die Beklagte und die Streithelferin wiesen eine Verantwortung für die Unebenheiten des Fußbodens von sich.

Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hannover (Az. 9 OH 9/16) über die Ursache der Wölbungen und den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des Mangels. Antragsgegnerin war unter anderem auch die Beklagte. Das Landgericht erhob mit Beschluss vom 8. September 2016 (Bl. 31 d.A. 9 OH 9/16) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige H. erstellte unter dem 31. März 2018 sein Gutachten (hintere Aktenhülle Bd. II d.A. 9 OH 9/16), auf das wegen der näheren Einzelheiten zu den dort getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, und erläuterte sein Gutachten in der Sitzung vom 2. November 2018 (Sitzungsprotokoll, Bl. 228 ff. d.A. 9 OH 9/16).

Mit Schriftsatz vom 25. April 2019, eingegangen bei Gericht am 29. April 2019, erhoben die Kläger die den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Klage.

Die Kläger haben behauptet, der Estrich sei bei der Verlegung der Fliesen noch nicht hinreichend abgetrocknet gewesen, so dass es an der Belegreife gefehlt habe. In der Zwischenzeit habe sich auch im Flur des Erdgeschosses eine Wölbung gezeigt. Für die Entfernung des Estrichs und die Erneuerung des Bodenbelags, einschließlich der oberen Dämmschicht, der Folien und des Sockelbereichs nebst Regiekosten sowie weiterer Begleitmaßnahmen seien Kosten von ca. 28.000,00 EUR erforderlich.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.000,00 EUR als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2015 zu zahlen,

2a. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche über einen Betrag von 28.000,00 EUR liegende Aufwendungen zu ersetzen, die bei der Beseitigung der Mängel entstehen, die bei dem Bauvorhaben Reihenhaus, Straße ..., die Vorwölbung des Bodenbelagsaufbaus im Erdgeschoss hervorgerufen haben,

2b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtl...

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