Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist zur Feststellung einer Invalidität
Leitsatz (amtlich)
Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 - Frist bezüglich Feststellung und Geltendmachung der Invalidität - dürfte entgegen den Bedenken OLG Hamm, VersR 2008, 811, wirksam sein.
Normenkette
AUB-2000 Ziff. 2.1.1.1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen 2 O 249/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.9.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung - wegen eines behaupteten Unfalls seiner mitversicherten Ehefrau am 4.5.2005 - auf Zahlung von Krankentagegeld, Genesungsgeld und einer Invaliditätssumme in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 4.6.2002 (Bl. 4 ff. d.A., unvollständig vorgelegt, S. 2 u. 3 fehlen) eine Familien-Unfallversicherung. Dieser lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2000) der Beklagten zugrunde (s. erstinstanzlicher Tatbestand, Bl. 133 d.A.). Zu den versicherten Personen gehört neben dem Kläger auch seine Ehefrau. Die Versicherungssumme für Invalidität beträgt für den Kläger 60.000 EUR, für seine Ehefrau jedoch nur 40.000 EUR. Für das Krankenhaustagegeld und das Genesungsgeld beträgt die Versicherungssumme jeweils 30 EUR.
Die Ehefrau des Klägers, Frau I. K., ist seit Mai 2000 in ärztlicher Behandlung wegen primärchronischer Polyarthritis, einer chronischen, unterschiedlich progredient verlaufenden entzündlichen destruierenden Gelenkerkrankung mit Beteiligung aller Gelenkstrukturen. Am 4.5.2005 erlitt sie beiderseits einen Riss der Kniescheibenbänder (ligamentum patellae), als sie auf einem Bürgersteig ging.
Der Kläger meldete der Beklagten mit Schadenanzeige vom 11.5.2005 einen Unfall (Anlage B6, AB). In der Schilderung des Unfallhergangs heißt es, Frau K. sei den Bürgersteig entlang gegangen, dabei ins Stolpern gekommen und auf die Knie gestürzt.
Mit ärztlicher Bescheinigung vom 11.7.2005 (Anlage B5, AB) erklärte der behandelnde Arzt des Krankenhauses, Dr. K., zu dem Kniescheibenbänder-Abriss, es habe kein Unfall stattgefunden, es handele sich um Spontanrupturen bei Polyarthritis (PcP). Mit Schreiben vom 20.9.2005 (Anlage B7, AB) meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers (unter Vorlage einer von dem Kläger erteilten Vollmacht "wegen Krankenhaustagegeld") bei der Beklagten und erklärte, er stelle ausdrücklich fest, dass die Ehefrau des Klägers entgegen der ärztlichen Bescheinigung von Dr. K. einen Unfall erlitten habe.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.7.2006 (Bl. 8 d.A.) Leistungen aus der Unfallversicherung ab, da der behandelnde Arzt Dr. K. keine unfallbedingten Verletzungen festgestellt habe. Dabei nahm die Beklagte Bezug auf einen ärztlichen Bericht von Dr. K. vom 10.7.2006 (Anlage B4, AB), wonach die Ehefrau des Klägers auf der Straße zusammengesackt sei, keine Unfallverletzungen vorgelegen hätten und es sich um eine spontane Ruptur der lig. patellae beiderseits bei schwerer chronischer Polyarthritis handele.
In einer von dem Facharzt für innere Medizin Dr. T. verfassten "ärztlichen Bescheinigung vom 21.8.2006 zur Vorlage bei der Unfallversicherung" (Bl. 7 d.A.) wird erklärt, es sei im Mai 2005 zu einer Ruptur beider Kreuzbänder gekommen. Die Erwerbsunfähigkeit habe vom Unfalltag bis zum 31.12.2005 100 %, vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2006 80 %, vom 01.04. bis 30.6.2006 50 % und seitdem 30 % betragen. Der Befund am 16.8.2006 habe eine noch leichtgradige Einschränkung der Beweglichkeit ergeben, Knien sei nicht möglich, die landwirtschaftliche Tätigkeit könne nur begrenzt aufgenommen werden.
Der Kläger begehrt - ausgehend von einem behaupteten unfallbedingten Invaliditätsgrad von 30 % und einem Invaliditätskapital von 60.000 EUR - die Zahlung einer Invaliditätssumme von 24.000 EUR sowie - für jeweils sieben Tage - Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld von jeweils insgesamt 210 EUR.
Er behauptet hierzu, die Verletzungen seiner Ehefrau seien Folgen eines Unfalls. Sie sei beim Gehen auf einem Bürgersteig gestolpert und gestürzt. Die Gehwegplatten hätten sich im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse natürlich bewegt, eine sei höher, eine sei tiefer (Bl. 35). Es handele sich nicht um eine glatte Gehwegfläche, auf der ein Stolpern unmöglich sei. Vielmehr sei seine Ehefrau hinter eine Gehwegplatte gehakt, dabei gestolpert, zu Fall gekommen und auf die Knie gestürzt. Es treffe nicht zu, dass sie ggü. den behandelnden Ärzten des Krankenhauses angegeben habe, sie sei auf der Straße zusammengesackt. Dr. K. habe sie erst bei einer Visite nach 2 oder 3 Tagen kennen...