Leitsatz (amtlich)
1. Gesellschafter, die sich vor September 1999 an einem aus steuerlichen Gründen als BGB-Gesellschaft konzipierten Immobilienfonds beteiligt haben, haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Regelfall nur quotal, also nach dem Maß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.
2. Die diese Haftung betreffende Aufklärung des Anlegers kann durch entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt erfolgen.
Normenkette
BGB §§ 707, 735
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 3 O 605/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.5.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung jeweils um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten oder Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit leisten, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft in Anspruch.
Der Kläger beteiligte sich aufgrund eines Gespräches mit dem ihm bekannten, für die G. Versicherung tätigen Vermittler F., bei dem er zuvor schon mehrere Versicherungsverträge geschlossen hatte, am 6.10.1995 mit einer Beteiligungssumme von 50.000 DM an einem seinerzeit als X. & Co. B. firmierenden geschlossenen Immobilienfonds, der in B.-J. eine Wohnanlage mit 12 Mehrfamilienhäusern errichtete. In der Beitrittserklärung wurde der Kläger über sein Recht zum Widerruf seiner Beteiligungserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt. Den für die Beteiligung erforderlichen Geldbetrag brachte der Kläger zu 27.500 DM aus eigenen Mitteln auf; weitere 22.500 DM wurden durch ein von der Beklagten zu 1) aufgrund Kreditvertrages vom 26.10./4.11.1995 gewährtes Darlehen über brutto 25.000 DM abzgl. 10 % Disagio finanziert.
Der Kläger hat die Rückabwicklung von Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung begehrt. Da der Fonds in Form einer BGB-Gesellschaft konzipiert sei, hafte er für Gesellschaftsschulden persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Hierauf sei er weder durch den ihm erst im Rahmen des Vertragsschlusses ausgehändigten Prospekt noch durch den Vermittler F. hingewiesen worden. Bei Kenntnis des sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der GbR ergebenden Haftungsrisikos hätte er die Beteilung nicht gezeichnet. Die ihm ggü. der Beklagten zu 2) zustehenden Ansprüche, die daraus resultierten, dass sich diese das Verhalten F. zurechnen lassen müsse, könne er auch der Beklagten zu 1) entgegenhalten, da es sich bei Fondsbeitritt und Beteiligungsfinanzierung um verbundene Geschäfte i.S.v. § 9 VerbrKrG handele. Unter Berücksichtigung erhaltener Ausschüttungen (6.561,50 DM) und erzielter Steuervorteile (24.197,02 DM) sowie der Darlehenskosten von 18.173,10 DM belaufe sich sein Schaden auf 14.914,58 DM (entspr. 7.625,70 EUR).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.625,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000 DM an der X. GbR;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von künftig eintretenden Schäden in Folge des Fondsbeitritts, insbesondere einer Inanspruchnahme als ehemaliger Gesellschafter der X. GbR, freizustellen.
Die Beklagten und die Streithelferin zu 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat sich gegen ihre Inanspruchnahme mit dem Hinweis darauf verteidigt, dass der Darlehensvertrag für sie eine Haftungsfreizeichnung enthalte. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nicht gegeben.
Die Beklagte zu 2) hat hinsichtlich möglicher Prospekthaftungsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede greife auch durch, soweit der Kläger Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch den Vermittler F. geltend mache. Wegen solcher Ansprüche ergebe sich die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) (S. 54 des Prospekts). Unabhängig hiervon bestehe - entgegen der von diesem vertretenen Auffassung - ohnehin keine umfassende Haftung des Klägers hinsichtlich der Gesellschaftsschulden; vielmehr sei seine Haftung quotal beschränkt. Die sich insoweit ergebenden Risiken seien im Prospekt hinreichend deutlich dargestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Beklagten zu 1) mit der Begründung, ein Einwendungsdurchgriff komme insoweit nicht in Betracht. Die Beklag...