Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 5 O 104/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten für eine Asbestsanierung ihres Hauses.
Die Kläger kauften von den Beklagten durch notariellen Kaufvertrag vom 4.10.2006 (UR-Nr. 334/06 des Notars H. in L.) das Hausgrundstück S. in W./OT O. zum Kaufpreis von 85.000 EUR. Der Verkauf des Hausgrundstückes erfolgte unter Ausschluss der Gewährleistung (§ 4 des Kaufvertrages, Bl. 14 d.A.).
Das Haus wurde im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet. In der Außenfassade sind Asbestzementtafeln verarbeitet. Dies war den Beklagten bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil bereits ein Kaufinteressent wegen dieses Umstandes von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Dass die Verkleidung des Hauses aus Asbestzementtafeln besteht, teilten die Beklagten den Klägern weder bei den Vertragsverhandlungen noch bei Abschluss des Kaufvertrages mit. Nach Übergabe des Hauses forderten die Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Fassade im Wege der Nacherfüllung zu sanieren.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, bei der Verarbeitung von Asbest handele es sich um einen Sachmangel, den die Beklagten als Verkäufer ungefragt hätten offenbaren müssen. Die Kläger haben behauptet, sie als Käufer hätten von der Asbestbelastung des Hauses nichts gewusst. Insbesondere habe ihnen der Makler N. keine Baubeschreibung der Firma O., aus der sich die Verbauung von Asbestzementtafeln ergibt (Bl. 65 d.A.), übergeben (Bl. 5, 81 d.A.). Die Beklagten könnten sich auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht berufen, weil sie die Asbestbelastung des Hauses arglistig verschwiegen hätten.
Im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 2.8.2007 hat der Kläger zu 1 erstmals mitgeteilt, er habe den Beklagten zu 1 zweimal gefragt, aus welchem Material die Fassade sei. Der Beklagte zu 1 habe beide Male gesagt, er wisse dies nicht. Beide Ereignisse seien vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gewesen. Zum Beweis dafür berufe er sich auf Parteivernehmung des Beklagten zu 1 sowie seiner eigenen Person. Weiterhin habe er den Makler N. ausdrücklich mündlich gefragt, ob es bei dem Objekt etwas gäbe, was er nicht sehe. Der Makler habe geantwortet: "Da gibt es nichts, nur die viele Arbeit, die im Garten noch anfallen wird." Zum Beweis dafür hat sich der Klägervertreter auf das Zeugnis des Zeugen N. berufen. Ferner hat er mündlich vorgetragen, bei der Beurkundung des Kaufvertrages habe der Notar H. gefragt, ob an dem Bauwerk Mängel wie Schimmel, Holzwurm etc. vorlägen, oder "ob sonst noch etwas" sei. Dies hätten sowohl die Beklagten zu 1 und 2 als auch der Makler N. verneint (Zeugnis H., N., Parteivernehmung der Beklagten zu 1 und 2).
Die Kläger haben beantragt (Bl. 110 R, 3 d.A.),
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubigern den Betrag von 38.455,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten ihnen alle darüber hinausgehenden, mit der Sanierung des Hauses S. in W./OT O. von Asbestfaserzementplatten verbundenen Schäden zu erstatten haben.
Die Beklagten haben beantragt (Bl. 110 R., 47 d.A.), die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass bei einem 1980 gebauten Fertighaus das Vorhandensein einer Verkleidung aus Asbestfaserzementplatten keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstelle. Jedenfalls habe sie insoweit keine Offenbarungspflicht getroffen. Im Übrigen haben sie behauptet, dass der Makler N. den Klägern am 27.9.2006 die Baubeschreibung der Firma O. ausgehändigt habe, aus der sich die Verwendung von Asbestfaserzementplatten ergebe (Bl. 58 d.A.). Daran werde deutlich, dass sie auch nicht arglistig gehandelt hätten.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.8.2007 (Bl. 112 ff. d.A.) haben sie bestritten, vom Kläger zu 1 jemals auf die Fassade angesprochen worden zu sein. Zum Inhalt des vom Kläger zu 1 zu Protokoll wiedergegebenen Gesprächs zwischen ihm und dem Makler N. haben sie sich mit Nichtwissen erklärt.
Mit Urteil vom 30.8.2007 (Bl. 117 ff. d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verwendung von Asbestzementplatten in der Außenfassade des Fertighauses stelle keinen Mangel dar, den die Beklagten den Klägern ungefragt hätten offenbaren müssen. Es handele sich um ein im Jahre 1980 errichtetes Fertighaus. Damals sei die V...