Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Unterlassungsanspruch hinsichtlich der nachträglichen Festlegung der Flugzeiten und der Unverbindlichkeit der vom Reisebüro erteilten Flugzeitinformationen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in Reisebedingungen, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliegt, ist unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob man sie als Änderungsvorbehalt oder als Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung versteht.
2. Eine Klausel in Reisebedingungen, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist damit ebenfalls unwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1-2, § 308 Nr. 4, § 315; BGB-InfoV §§ 4, 6; UKlaG §§ 1, 4
Verfahrensgang
LG H. (Urteil vom 13.03.2012; Aktenzeichen 18 O 79/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG H. vom 13.3.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie, sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen."
"Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2011 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zahlungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung kann die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener, bundesweit tätiger D. V. der Bundesländer Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Beklagte, die Pauschalreiseverträge geschäftsmäßig anbietet, geltend.
Mit dem von beiden Seiten angefochtenen Urteil vom 13.3.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 18. Zivilkammer des LG H. die Beklagte verurteilt, die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, mit der die Beklagte sich die endgültige Festlegung der Flugzeiten mit den Reiseunterlagen vorbehält, sowie an den Kläger anteilige Abmahnkosten von 100,- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das LG u.a. ausgeführt, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um einen unzulässigen Änderungsvorbehalt gem. § 308 Nr. 4 BGB handele. Die weiter gehende Klage, es zu unterlassen, die Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich" in Verträge einzubeziehen, hat das LG abgewiesen, weil es sich dabei lediglich um eine die Vollmacht der Reisebüros beschränkende zulässige Klausel handele. Wegen der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 ZPO hierauf verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig und formgerecht eingelegten Berufungen der Parteien, mit denen diese ihr Begehren, soweit sie damit in erster Instanz unterlegen sind, weiterverfolgen. Im Berufungsverfahren ist von den Parteien klargestellt worden, dass der in der Klageschrift in Klammern gesetzte Teil des angekündigten Klageantrags (Bl. 2. d.A.) nur der Erläuterung dient und nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist. Das Unterlassungsbegehren bezieht sich nur auf den zweiten und dritten Satz des ersten Absatzes der Nr. 3.3 der "Ausführlichen Reisebedingungen" der Beklagten (Anlage K1, Bl. 13 d.A.).
Der Kläger ist der Meinung, dass die teilweise Abweisung seiner Klage zu Unrecht erfolgt sei. Die von ihm beanstandete Klausel habe nicht nur eine die Vollmacht der Reisebüros beschränkende Wirkung. Es sei insoweit die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen. Die vom LG vorgenommene Quotierung der Abmahngebühren sei unberechtigt.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des LG H. vom 13.3.2012 - 18 O 79/11 - verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu u...