Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüffähigkeit einer (Architekten- bzw. Ingenieur-)Schlussrechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Erhebt der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechung Einwände gegen deren Prüffähigkeit, wird im Honorarprozess abschließend geklärt, ob die Forderung begründet ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.7.2007 - VII ZR 230/06MDR 2007, 1188).
2. Die Behauptung, die berechneten Leistungen seien nicht erbracht worden, ist kein Einwand gegen die Prüffähigkeit der Rechnung.
3. Wird eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht vorgelegt (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises), ist die Forderung endgültig - und nicht lediglich als "zur Zeit unbegründet" - abzuweisen.
Normenkette
HOAI § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 14 O 128/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 30.8.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 754,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 67,51 EUR seit dem 17.7.2003 und auf 686,72 EUR seit dem 26.7.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des je zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um vier Rechnungen der Klägerin, die diese für von ihr behauptete Leistungen im Zuge der Beseitigung eines Brandschadens bei der Beklagten stellte. Mit der Rechnung vom 17.6.2003 (Bl. 17 d.A.) macht die Klägerin ggü. der Beklagten für Sofortmaßnahmen bei dem Brandschaden 67,51 EUR geltend. Mit der Rechnung vom 26.6.2003 (Bl. 18 d.A.) werden weitere 3.605,28 EUR für 84 Facharbeiterstunden à 37 EUR verlangt, die angefallen sein sollen bei der Säuberung der Brandstelle und der Zumauerung von Fensteröffnungen. Mit Rechnung vom 19.1.2005 (Bl. 19 d.A.) begehrt die Klägerin darüber hinaus 3.323,92 EUR für "Planungs- und Beratungstätigkeit". Schließlich macht sie noch in der Rechnung vom 10.1.2004 (Bl. 20 d.A.) weitere 14.068,58 EUR für Architektenleistungen und Tragwerksplanung ggü. der Beklagten geltend.
Die Klägerin behauptet dazu, sie sei jeweils von der Beklagten beauftragt worden und habe die abgerechneten Leistungen erbracht.
Die Beklagte hat demgegenüber lediglich unstreitig gestellt, dass es im Mai 2003 an Christi Himmelfahrt zu einem Brandschaden in ihren Geschäftsräumen gekommen ist und deshalb die Klägerin Tätigkeiten verrichtet hat (Bl. 44 d.A.). Die Rechnung vom 17.6.2003 (Bl. 17 d.A.) sei berechtigt. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten im Übrigen auch drei Fensteröffnungen zugemauert. Diese Arbeiten seien von zwei Mitarbeitern an einem Vormittag erledigt worden.
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage im Wesentlichen abgewiesen und lediglich 67,51 EUR aus der Rechnung vom 17.6.2003 zugesprochen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, die abgerechneten Arbeiten tatsächlich erbracht zu haben. Zudem habe sie auch zum Teil nicht einmal eine vertragliche Vereinbarung für die den Abrechnungen zugrunde gelegten Leistungen nachweisen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem Klageziel festhält, soweit es erstinstanzlich erfolglos geblieben ist. Sie behauptet weiterhin, von der Beklagten für die berechneten und erbrachten Leistungen beauftragt worden zu sein.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.065.29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 67,51 EUR seit dem 17.7.2003, aus 3.605,28 EUR seit dem 26.7.2003, aus 3.323,92 EUR seit dem 18.2.2003 und aus 14.068,58 EUR seit dem 18.2.2003 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 158 f. d.A.), die Berufungsbegründung der Klägerin vom 1.11.2007 (Bl. 195 f. d.A.), die Hinweisverfügung des Senats vom 27.2.2008 (Bl. 218 - 223 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2008 (Bl. 253 f. d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Wesentlichen ist sie unbegründet.
1. Zu Recht hat das LG Ansprüche der Klägerin aus der Rechnung vom 19.1.2005 (Bl. 19 d.A.) verneint.
Der Klägerin ist es hier schon nicht gelungen, einen Auftrag der Beklagten zu beweisen. Dies hat das LG unter gut vert...