Leitsatz (amtlich)
Für eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. genügt eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers, mit der er sich in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt.
Normenkette
PflVG a.F. § 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 14 O 224/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das klagende Land (folgend: Kläger) begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht gem. § 95 NBG a.F. Wegen der Einzelheiten des Streitstands wird zunächst Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 95 f. d.A.), mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Im Wesentlichen streiten die Parteien darum, ob der klagweise geltend gemachte Anspruch verjährt - worauf sich die Beklagte beruft - oder verwirkt ist, wie das LG im angefochtenen Urteil angenommen hat.
Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall eines Bediensteten des Klägers vom 17.4.1989, infolgedessen der Kläger Versorgungsbezüge gewährt. Im Jahr 1991 meldete das für die Regressansprüche der Versorgungsbezüge zuständige ... Landesverwaltungsamt Schadensersatzansprüche bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten an (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.), die die Versorgungsleistungen ab dem Jahr 1992 vorbehaltlos ausglich. Mit Schreiben vom 24.7.2000 und 21.7.2003 (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 12 f. d.A.) versandte der Kläger, nunmehr vertreten durch das ... Landesamt für Bezüge und Versorgung als Nachfolgerin des Landesverwaltungsamts, Abrechnungsschreiben an die Beklagte, die die geltend gemachten Ansprüche entsprechend beglich.
Die Korrespondenz zwischen den Parteien endete vorläufig mit dem Schreiben des ... Landesamts für Bezüge und Versorgung vom 21.7.2003 (Bl. 14 f. d.A.). In diesem heißt es wörtlich:
"Für das Jahr 2003 stehen die geänderten Zahlen für die Besoldungs- und Versorgungszahlen in ... wegen der Öffnungsklauseln noch nicht fest. Die Berechnung bis 10.2003 folgt später."
Nach diesem Schreiben geschah in der Sache nahezu 7 Jahre nichts weiter. Mit Schreiben vom 23.6.2010 (Bl. 16 d.A.) knüpfte dann die Oberfinanzdirektion ... für den Kläger
"an mein letztes Schreiben vom 21.7.2003" an (Bl. 16 d.A.).
Nunmehr machte das Land gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangene Leistungen von 22.921,55 EUR als Schadensersatz für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.10.2003 geltend (vgl. dazu die Berechnung auf Bl. 16 d.A.). Dies ist die Klageforderung. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Verjährung (Bl. 20, 37 und 161 d.A.).
Der Kläger meint, die Verjährung sei nach dem Anspruchsschreiben vom 28.2.1991 (Bl. 10 d.A.) gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. gehemmt gewesen; im Nachhinein habe es keine verbindliche schriftliche Entscheidung zur Haftung seitens der Beklagten gegeben.
Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass nach der Korrespondenz im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 17.4.1989 bis Anfang 1992 mit dem Anerkenntnis vom 19.3.1992 (Bl. 48 d.A.) alle wesentlichen Streitfragen über den Anspruch auch der Höhe nach und schließlich mit Schreiben vom 15.1.1993 sämtliche Streitpunkte ausgeräumt gewesen seien (Bl. 50 d.A.), weshalb im Folgenden - unstreitig - entsprechend gezahlt wurde. Vorbehalte seitens der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin habe es nicht gegeben. Bis 1996 wurde ohne irgendwelche Beanstandungen gezahlt. Ab diesem Jahr stritten die Parteien noch über eine Kapitalisierung der verbleibenden Regressansprüche des Klägers, über die es aber nicht zu einer Einigung kam. Das Anerkenntnis im Schreiben vom 19.3.1992 sei aber niemals zurückgenommen oder angezweifelt worden. Nur hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Versorgungsleistungen für die Zeit von Januar bis Oktober 2003 sei - entgegen der Ankündigung des Landes im Juli 2003 - erst im Juni 2010 eine Abrechnung erfolgt. Von einer Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. könne deshalb keine Rede sein. Durch die positive Entscheidung der Beklagten über die Erstattung von Versorgungsleistungen vom 19.3.1992 habe keine Hemmung mehr vorgelegen. Auf Seiten des Klägers habe danach zweifelsfrei Klarheit darüber bestanden, dass und auch inwieweit die Beklagte die angemeldeten Schadensersatzansprüche befriedigen wollte, was entsprechend geschehen sei. Angesichts des Schreibens vom 19.3.1992 hätte vor allem in Bezug auf die streitbefangenen Versorgungsleistungen überhaupt kein Zweifel bestan...