Leitsatz (amtlich)
Die Erwägungen des Bundesgerichthofs, mit denen er die (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten als Grundlage für die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs ablehnt (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 -, BGHZ 218, 1-22), gelten auch, soweit ein Besteller einen Minderungsanspruch geltend macht. Auch dieser kann nicht mehr nach den (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten berechnet werden; dem Besteller muss es aber möglich sein, den Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen, jedenfalls wenn eine Minderung der Höhe nach nicht in Betracht kommt.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 6 O 4/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 6 O 4/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 102.100,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2014 zu zahlen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 47.633,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2015 zu zahlen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin weiter verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 16.730,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagten jeweils zu 2,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.633,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind über einen Vertrag über die Errichtung des Wohnhauses der Beklagten miteinander verbunden. Gegenstand des Rechtsstreits sind eine Restwerklohnforderung der Klägerin sowie - ursprünglich - ein Minderungsanspruch der Beklagten, den diese im Wege der Widerklage geltend machen. Das Berufungsverfahren hat nur noch einen Teil der Widerklage zum Gegenstand, wobei die Beklagten ihr Begehren teilweise auf einen Kostenvorschuss umgestellt haben.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Einholung von Sachverständigengutachten mit am 26. Mai 2021 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Klägerin den geltend gemachten Restwerklohn vollumfänglich zzgl. Zinsen zugesprochen, der Beklagten zu 1. einen Minderungsanspruch in Höhe etwa der Hälfte der geltend gemachten Forderung zzgl. Zinsen zuerkannt und die Widerklage im Übrigen als unbegründet sowie die Widerklage in Bezug auf den Beklagten zu 2. insgesamt als unzulässig abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Belang führt das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere Folgendes aus:
Die Widerklage sei für den Beklagten zu 2. unzulässig, weil für diesen kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Derjenige, der das Eigentum an einem vermeintlich schadhaften Gegenstand aufgebe, könne diesbezüglich keine Ansprüche mehr geltend machen.
Die Widerklage für die Beklagte zu 1. sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Minderung der Vergütung in Höhe von 47.633,98 Euro gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB. Das Haus weise Mängel auf, welche zur Minderung berechtigten. Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K. und dessen mündlichen Erläuterungen hätten die vom Sachverständigen S. festgestellten Mängel der Statik / Deckendurchbiegung, Schimmelbildung und Feuchtigkeit im Heizungsraum, Schimmelbildung und Ausbildung im Gästezimmer sowie hinsichtlich des Estrichs eine Verkehrswertminderung des Hauses der Beklagten zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme im Oktober 2013 in Höhe von netto 47.633,98 Euro zur Folge. Die weiteren vom Sachverständigen festgestellten Mängel u.a. bzgl. des Schallschutzes würden nicht zur Minderung berechtigen. Diese würden sich nach dem Gutachten des Sachverständigen K. nicht wertmindernd auswirken.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Widerklagebegehren teilweise weiterverfolgen. Sie greifen nicht ihre eigene Verurteilung an und akzeptieren auch zum Teil die Teilabweisung der Wid...