Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Bauherr den Mangel beseitigen lassen, sind seine Aufwendungen Schaden auch insoweit, als die Beseitigungsmaßnahme zu teuer war.
2. Ersatzunternehmer des geschädigten Bauherrn handeln nicht in Erfüllung dessen Obliegenheit dem schädigenden Unternehmer ggü, den Schaden möglichst gering zu halten, Planer, Leiter und Begutachter der Ersatzvornahme nur, wenn der Bauherr sie gerade dazu einsetzt, eine Ausweitung der Mangelerscheinungen (und ihrer Folgen) zu verhindern.
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen 4 O 283/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.4.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % einschl. 42 % der durch die Streithilfen verursachten Kosten. Im Übrigen tragen die Streithelfer diese Kosten selbst. – Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 48,4 % und die Beklagte 51,6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Setzrissen in seinem 1971 erbauten Haus mit Garage.
Im Zuge der Ausführung von Pflasterarbeiten vor der Garage im Auftrage des Klägers im Jahre 1998 entdeckte die Beklagte einen Riss im Garagenfundament. Auf Vorschlag der Beklagten kamen die Parteien überein, die Beklagte solle die östliche Garagenwand unterfangen. Sie legte das Fundament im nordöstlichen Eckbereich frei, brachte dort etwa 9 Tonnen Beton ein und pflasterte die Hoffläche. Ende 1998 zeigten sich ausgeprägte Risse in der linken Garagenwand und in der daran im rechten Winkel anschließenden nördlichen Außenwand des Wohnhauses. Die Beklagte lehnte jegliche Eintrittspflicht für die entstandenen Schäden ab. Der Kläger wandte sich wegen der Schäden zunächst an seinen Streithelfer zu 2), der Architekt ist. Dieser schaltete als Fachunternehmen den Streithelfer zu 1) ein. Schließlich ließ der Kläger Mängelbeseitigungsarbeitern durchführen. Der Streithelfer zu 1) legte abschnittsweise die Fundamente der nördlichen Hauswand, die der östlichen Garagenwand und den Bereich der Garageneinfahrt frei, brachte dort Betonfundamente ein und hob die abgesackten Wände hydraulisch an, so dass die Risse sich großenteils wieder schlossen. Die Vergütung für ihre Leistungen rechnete der Streithelfer zu 1) mit Schlussrechnung vom 10.3.2003 i.H.v. 127.421,10 DM zzgl. Umsatzsteuer ab. Der Streithelfer zu 2) versah die Rechnung mit dem Prüfvermerk: „fachtechnisch, sachlich und rechnerisch richtig.” – Der Aufwand des Klägers für den Streithelfer zu 2) betrug 4.489,10 DM zzgl. Umsatzsteuer, der für den von ihm beauftragten Sachverständigen … 880 DM (ohne Umsatzsteuer). Dieser hatte dem Kläger Empfehlungen für die zweckmäßige Art und Weise der Sanierung gegeben.
Der Kläger, der wegen teilweise beruflicher Nutzung seines Hauses als Dipl. Ing. im Elektronikwesen zu 44,57 % zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat von der Beklagten 157.579,08 DM (= 80.568,90 Euro) sowie Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des weiteren Aufwandes für die Betonarbeiten am Garagenfundament verlangt.
Das LG hat der Klage im Zahlungsantrag i.H.v. 35.327,46 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen. Es hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die nordöstliche Garagenecke durch die von der Beklagten eingebrachte Betonplombe mit einem Gewicht von etwa 9 t nach unten gezogen worden sei. Dadurch seien die Schäden an der Garage entstanden. Die östliche Wand der Garage und der Einfahrtbereich hätten mit Betonfundamenten abgefangen werden müssen. Dazu habe die an der östlichen Garagenwand gelegene Kelleraußentreppe abgebrochen und nach den Arbeiten neu errichtet werden müssen. Für die Schäden an der nördlichen Außenwand des Hauses hat das LG eine Ersatzpflicht der Beklagten auf der Grundlage der Begutachtung des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen … verneint.
Die Aufwendungen des Klägers für den Streithelfer zu 1) i.H.v. 127.427,10 DM netto hat es darum nur teilweise zugesprochen und wie folgt gerechnet:
8 statt 20 lfd. m. Unterfangung,
also 2/5 von 91.052,92 DM gem. Rechnung des Streithelfers zu 1) 36.421,17 DM
Lohn und Geräte in dieser Rechnung 36.368,18 DM – 12.000 DM Kellerhals = 24.368,18 DM, davon 1/5 9.747,27 DM
Kosten Streithelfer zu 2) 2.565,20 DM
1.923,90 DM
Abbruch und Neuerrichtung des Kellerhalses 12.000 DM
MWSt. (Anteil 55,43 %) 5.556,97 DM
Kosten … 880 DM
69.094,51 DM
= 35.327,46 Euro.
Es hat ausgeführt, der Kläger könne nicht nur die vom Sachverständigen … für erforderlich gehaltenen Kosten ersetzt verlangen, nämlich pro laufende Meter Unterfangung 2.750 DM netto bei einem Zuschlag von 10 bis 12 % wegen Verwendung von Quellbeton und zusätzlicher konstruktiver Maßnahmen sowie 1.400 DM für das Entfernen der Betonplombe und 1.000 DM für Baustelleneinrichtung, sondern den für berechtigt befundenen Anteil aus der Rechnung des Strei...