Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmer, der durch mangelhafte Werkleistung und seine Weigerung zur Nachbesserung innerhalb der ihm gesetzten Frist selbst das Risiko gesetzt hat, dass die sodann vom Besteller ergriffenen Maßnahmen sich bei einer nachträglichen Bewertung als etwa nicht erforderlich erweisen, hat grundsätzlich dieses Risiko zu tragen, solange sich der Besteller im Rahmen dessen hält, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat ihre eigenen Auslagen im Berufungsverfahren selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungswert: bis 580.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an den Dächern des Bauvorhabens, das die Beklagte mit Generalunternehmervertrag vom 29.09./2.10.1998 unter Vereinbarung der VOB/B ausgeführt hat. Die Streithelferin der Beklagten war mit der Ausführung der Zinkblecheindeckung und Klempnerarbeiten als Subunternehmerin beauftragt. Die Abnahme der Bauleistungen erfolgte am 28.05.2001.
Nachdem in dem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten des Sachverständigen G. u.a. zu den Mängeln an den Dächern des Bauvorhabens eingeholt worden war, der erhebliche Ausführungsmängel an der Befestigung der Zinkblecheindeckung und demzufolge aufgetretene Undichtigkeiten festgestellt hatte mit der Folgerung, dass eine Neueindeckung der Dachflächen erforderlich sei (Gutachten vom 09.05.2006), ließ die Klägerin nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung eine umfassende Ersatzvornahme durchführen. Deren Ersatz ist im Berufungsverfahren noch von Interesse.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei für die Kosten der Ersatzvornahme ersatzpflichtig aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mängel der Dacheindeckung im Wesentlichen durch in den Stehfalzen eingeklemmte Schiebehafte, die zu den Undichtigkeiten geführt habe. Dabei sei im Ergebnis unbeachtlich, dass der Sachverständige G. im Rahmen der weiteren Begutachtung während der Ersatzvornahme nicht mehr eine komplette Neueindeckung für erforderlich gehalten habe. Insoweit müsse die Beklagte das sog. Prognoserisiko tragen. Daran ändere auch die vom Bauordnungsamt geforderte Nachrüstung von Haften in allen Rand- und Eckbereichen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der maßgeblichen DIN-Vorschriften nichts.
Das Landgericht hat der Klage gemäß dem zu Ziffer 1 in erster Instanz gestellten Antrag dem Grunde nach stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
Es hat die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B als erfüllt angesehen und sich zu den festgestellten Mängeln auf das Gutachten G. vom 09.05.2006 gestützt. Danach durchschnitten die Langschiebeschafte aus Edelstahl mit ihren Enden das Zinkblech der Stehfalze an den Enden der Schare, wodurch die Eindeckung undicht und deren Lebensdauer erheblich gemindert werde, so dass eine Neueindeckung erforderlich sei. Damit erfülle die von der Beklagten ausgeführte Zinkblecheindeckung nicht die Funktionsfähigkeit des Daches und sei zu erneuern. Dass mittlerweile aufgrund einer erfolgten Änderung der einschlägigen DIN 18339 (2002) und der vom Bauordnungsamt deshalb geforderten höheren Anzahl der Haften in den Rand- und Eckbereichen der Eindeckung ebenfalls eine Neueindeckung erforderlich sei, stehe der Kausalität der fehlerhaften Dacheindeckung wegen der klemmenden Schiebehafte nicht entgegen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zur fachgerechten Befestigung bereits bei Errichtung des Objekts die nunmehr in der DIN 18339 (2002) genannte erhöhte Anzahl der Haften hätte verwenden müssen, denn sie habe ein funktionsfähiges Gewerk geschuldet und nicht nur ein DIN-gerechtes.
Unbeachtlich sei, dass sich im Rahmen der weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen G. nach dessen weiteren Erkenntnissen herausgestellt habe, eine komplette Neueindeckung sei doch nicht erforderlich. Insoweit habe die Beklagte das Prognoserisiko zu tragen, denn die Klägerin habe die Neueindeckung nach den zunächst getroffenen Feststellungen des Sachverständigen für erforderlich halten dürfen.
Das Landgericht hat ferner eine Vorteilsanrechnung nicht für angemessen gehalten. Dies gelte zunächst für die nach Ansicht der Beklagten aufgrund der Ordnungsverfügung des Bauaufsichtsamtes ohnehin erforderliche Neueindeckung und die damit verbundene erhöhte Anzahl von Haften aufgrund der neuerlich strengeren DIN-Norm, weil die Beklagte ein funktionsfähiges Da...