Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 06.07.2007; Aktenzeichen 16 O 454/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen III ZR 48/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger und Widerbeklagten gegen das am 6.7.2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des von der beklagten Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Bundesrepublik Deutschland vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Nutzungsvertrag Nr. ... vom Juni 1998, in dem die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Klägern Land- und Wasserflächen aus ihrem Grundbesitz zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage einschließlich Steueranlage für die Gewinnung elektrischer Energie nach Maßgabe des § 2 des Vertrages (Kopie Bl. 8 ff. d.A.) für die Dauer von 30 Jahren gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen hat. Während die Kläger mit der Begründung, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei insoweit nichtig, als die beklagte Bundesrepublik Deutschland für die Nutzung der Wasserkraft ein Entgelt verlange, Rückforderungsansprüche i.H.v. insgesamt 25.564,60 EUR geltend macht, begehrt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Wege der Widerklage die Verurteilung der Kläger zur Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts i.H.v. 7.669,38 EUR zzgl. Zinsen. In dem Streit der Parteien geht es um die Frage, ob § 2b Ziff. 3 NWG dem Zahlungsanspruch der beklagten Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, weil nach dieser Vorschrift ein Entgelt für die Benutzung der Wasserkraft nicht verlangt werden darf, oder ob sich aus der Anwendung dieser Vorschrift nicht die Pflicht ergibt, den Klägern die Nutzung der Wasserkraft des Flusses F. entgeltlich zu überlassen.

Das LG hat die Klage auf Rückzahlung des Nutzungsentgelts abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, das noch ausstehende Nutzungsentgelt zu bezahlen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie die von ihnen gestellten Anträge und die Begründung der Entscheidung des LG wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und dessen Entscheidungsgründe (Bl. 383 bis 388 d.A.) Bezug genommen. Einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des von ihnen entrichteten Nutzungsentgelts aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das LG mit der Begründung verneint, die Klägerin habe ein Nutzungsentgelt nicht ohne Rechtsgrund an die beklagte Bundesrepublik Deutschland geleistet, weil eine Nichtigkeit des am ... 1998 abgeschlossenen Vertrages nicht festgestellt werden könne. § 6 NWG a.F., der der aktuellen Fassung des § 2b NWG entspreche, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen, denn die Nutzung der Wasserkraft, wie sie zwischen den Parteien vereinbart sei, stelle keine Benutzung i.S.d. § 6 NWG a.F. bzw. § 2b NWG n.F. dar, so dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben seien. Übereinstimmend mit einer Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 2.8.2006 - 6 U 176/05) gehe auch das LG davon aus, dass die Gewinnung elektrischer Energie durch Nutzung der Wasserkraft in den genannten Vorschriften des NWG, die den in Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften entsprechen würden, nicht erfasst sei. Bei dem Wasserkraftnutzungsrecht handele es sich um ein selbständiges Vermögensrecht, das dem Bund als Eigentümer der Wasserstraße zustehe. Dieser sei deshalb als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches berechtigt, für die Nutzung der Wasserkraft eine Vergütung zu verlangen. Aus der fehlenden Nichtigkeit der Vereinbarung über die Bezahlung eines Entgeltes für die Nutzung der Wasserkraft folge zugleich, dass die Widerklage begründet sei. Die Kläger seien verpflichtet, auch das seit Ende des Jahres 2004 fällig gewordene Nutzungsentgelt zu entrichten.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend machen, dass es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handele, ob der Bund als Eigentümer einer in Niedersachsen belegenen Wasserstraße berechtigt sei, ein Nutzungsentgelt für die Gewinnung elektrischer Energie mittels Wasserkraft zu erheben, obwohl die Benutzung nach § 2b Nr. 3 NWG unentgeltlich ermöglicht werden müsse. Zwar sei es ein Anliegen der Neufassung des Gesetzes über die Gewinnung elektrischer Energie, die erst angestrebt werde, die unentgeltliche Benutzung von Wasserstraßen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen zu ermöglichen. Tatsächlich müsse aber die Nutzung schon jetzt in Niedersachsen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Ein Vermögensrecht des Bundes auf Wasserkraftnutzung bestehe nicht, der Bund habe den Betreibern von Wasserkraftanlage...

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