Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbrecht. Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Pfändungspfandrecht an der Gesamtberechtigung am Nachlass berechtigt die Auseinandersetzung zu betreiben und durch Einigung mit den Miterben hinterlegte Gelder zu verteilen.

 

Normenkette

BGB § 2033; ZPO § 835 Abs. 2, § 857 Abs. 1, § 859 Abs. 2

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20. Februar 2001 wird aufrechterhalten. Die Berufung des Beklagten wird, soweit er sie nach Erlass des Versäumnisurteils erweitert hat, zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Alle Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherunsgfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer: 225.401,46 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Bewilligung der Herausgabe beim Amtsgericht … hinterlegten Geldes an sie beide.

Am 20. März 1990 gewährte die Klägerin zu 1 dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 45.000 DM zu 6 % Jahreszinsen ab 1. Juli 1990, am 20. November 1990 ein weiteres Darlehen in Höhe von 15.000 DM und am 8. März 1991 ein drittes Darlehen in Höhe von 35.000 DM. Am 9. April 1992 erkannte der Beklagte der Klägerin zu 1 gegenüber an, ihr – unter anderem wegen der vorbezeichneten Darlehen – 300.000 DM zu schulden, bestellte ihr zur Sicherung der dieser Schuld entsprechenden Forderung eine Grundschuld in deren Höhe an dem Grundstück … in … und unterwarf sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück und sein gesamtes sonstiges Vermögen.

Am 20. Dezember 1994 bestellte das Amtsgericht … die Klägerin zu 2 zum Betreuer des Vaters der Parteien …. Aufgrund notariellen Vertrages vom 14. Januar 1995 veräußerte die Klägerin zu 2 in dessen Namen das Grundstück … in …, das diesem gehörte, für 220.000 DM an die Eheleute …. Das Amtsgericht genehmigte den Vertrag vormundschaftsgerichtlich. – Die Parteien beerbten ihren am 28. Februar 1995 verstorbenen Vater (Erblasser) zu gleichen Teilen.

Am 6. September 1995 beantragte die Klägerin zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundstücks in …. Am 9. Februar 1996 ließ sie die Mitberechtigung des Beklagten am Nachlass des Erblassers pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Der Beklagte erhob Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstrekkung aus der notariellen Urkunde vom 9. April 1992 für unzulässig erklären zu lassen. In diesem Rechtsstreit verglichen die Klägerin zu 1 und der Beklagte sich am 4. April 1996 dahin, dass die Klägerin zu 1 auf die ‚Rechte aus der Grundschuldbestellung zu notariellem Protokoll vom 09.04.1992 verzichtete’, die Löschung der Grundschuld bewilligte und den Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehmen werde.

Da die Parteien als Erben des Erblassers sich über die Verteilung des Kaufpreises, den die Eheleute … an den Notar gezahlt hatten, nicht einigen konnten und außerdem die …, deren Geschäftsführer der Beklagte und … waren, aufgrund Abtretung seitens des Beklagten mit Anspruch auf den Kaufpreis erhob, hinterlegte der Notar ihn nach schriftlicher Ankündigung vom 4. Juni 1996 beim Amtsgericht … zum Aktenzeichen 84 HLP 10/96. Aufgrund Vertrages vom 8. Mai 1996 setzten die Klägerinnen sich – die Klägerin zu 1 zugleich als Pfandgläubigerin des von dem Beklagten gehaltenen Erbteils aufgrund Pfändung vom 9. Februar 1996 – über den Nachlass des Erblassers in der Weise auseinander, dass der Notar an die Klägerin zu 1 136.509,32 DM, an die Klägerin zu 2 87.240,68 DM und an den Beklagten nichts auszahlen sollte. – Am 28. Mai 1996 erwirkte die Klägerin zu 1 erneut die Pfändung der Berechtigung des Beklagten am Nachlass des Erblassers, bis das Amtsgericht … diese Pfändung durch Beschluss vom 27. August 1996 wieder aufhob. Am 25. Juli 1997 hob es auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Februar 1996 auf. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht … (3 O 268/96) erreichten die Klägerinnen die Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Geldes durch die … an sich und den Beklagten gemeinschaftlich, nicht jedoch die Bewilligung der Herausgabe durch den Beklagten an sie beide allein. Der 4. Zivilsenat hielt in seinem Urteil vom 6. Februar 1998 den Vertrag zwischen den Klägerinnen vom 8. Mai 1996 für unwirksam, weil zum einen der Beklagte an ihm nicht beteiligt gewesen und zum anderen die Wirkung der Pfändung vom 9. Februar 1996 durch deren Aufhebung am 25. Juli 1997 unwiederbringlich verloren gegangen sei.

Am 2. Juli 1998 verurteilte das OLG … den Beklagten im Urkundenprozess, an die Klägerin zu 1 95.000 DM (die Summe der drei Darlehen aus den Jahren 1990 und 1991) nebst Zinsen zu zahlen. Mit d...

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