Normenkette
BGB §§ 651f, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 3 O 5868/00) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels auf die Anschlussberufung der Kläger das am 25.5.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge an den Kläger zu 2) weitere 178,67 Euro zu zahlen.
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die erste Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer erreicht weder für die Kläger noch für die Beklagte 20.000 Euro.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung der Kläger ist nur zum geringen Teil begründet.
Die Beklagte haftet den Klägern sowohl aus § 651f Abs. 1 BGB als auch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB.
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 651f Abs. 1 BGB. Danach hat die Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Vorliegen eines Reisemangels zu leisten, es sei denn, der Mangel ist von ihr nicht zu vertreten.
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so weit abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von der Beklagten als Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung wird darüber hinaus durch Obhuts- und Fürsorgepflichten der Beklagten ggü. dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher ist die Verletzung solcher – teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallenden – Nebenpflichten regelmäßig ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel (OLG Celle v. 7.1.1999 – 11 U 199/97, MDR 2000, 644).
Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, dass sich aus dem Zustand der Fußballtore selbst oder deren Konstruktion keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine beachtliche Unfallgefahr ergebe, wenn sie bestimmungsgemäß eingesetzt würden, ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Tore nicht fest auf einem Fußballfeld verankert waren und sich vor dem Beginn des Spieles nicht an dem vorgesehenen Platz befanden. Wie aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, diente der Sportplatz auch der Ausübung anderer Sportarten (z.B. Tennis). Wohl aus diesem Grund standen die Tore am Rande des Feldes. Aus den Lichtbildern ergibt sich des Weiteren, dass der Sportplatz zwar eingezäunt war, sich jedoch im Zaun an einer Seite eine Öffnung befand, die den Platz frei zugänglich machte. Unstreitig sind Kinder aus der Gruppe kurz vor Erreichen des Platzes vorgelaufen, haben das Spielfeld betreten und dabei versucht, das Tor zu verschieben.
Mitarbeitern des Betreibers der Hotelanlage, der als Leistungsträger Erfüllungsgehilfe der Beklagten i.S.v. § 278 BGB ist, aber auch den Mitarbeitern der Beklagten musste sich aufdrängen, dass die Gefahr bestand, dass Kinder oder Jugendliche unbefugt den Sportplatz betreten konnten und sich an den ungesicherten Toren zu schaffen machten. Dabei ist ggü. Kindern und Jugendlichen insb. Rücksicht auf solche Gefahren zu nehmen, die mit ihrer Unerfahrenheit, ihrem Leichtsinn und Spieltrieb verbunden sind. Dies bedeutet, dass zwar auch bei Kindern nicht Vorkehrungen gegen jede auch nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung getroffen werden müssen. Wenn aber Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Benutzung möglich und zumutbar sind, sind Kinder und Jugendliche vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und vor den von ihnen infolge ihres Spieldranges und damit zusammenhängender gruppendynamischer Prozesse nicht auf den ersten Blick zu erkennenden Gefahren zu schützen. Die Beklagte hat sich das Verhalten ihrer Animateurinnen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Bei den Animateurinnen handelte es sich um Mitarbeiterinnen der Beklagten, wie sich aus dem Reiseprospekt ergibt (Bl. 47 d.A.). Dort bezeichnet die Beklagte die Betreuer als „Unsere geschulten Kinderanimateure …”.
Demnach war die Beklagte verpflichtet, gebotene Sicherungsmaßnahmen von dem Betreiber des Hotels zu fordern oder durch ihre Animateure zu ergreifen. Die Beklagte hätte durch entsprechende Bitten an den Betreiber der Hotelanlage oder durch Anweisungen an ihre Animateure sicherstellen können, dass ein Betreten des Sportplatzes nur in Anwesenheit von Animateuren möglich gewesen wäre.
Die Beklagte hätte auch ihre Animateurinnen anwei...