Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhaftung bei Detailplanung durch Spezialunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mängel u.a. auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive Detailplanung überlassen war.

 

Normenkette

BGB a.F. § 635

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 14.02.2006; Aktenzeichen 4 O 43/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 14.2.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Beklagten und die Streithelfer: über 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Vertrag über Architektenleistungen für die Baumaßnahme "Fachhochschule ..." in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG (Bl. 496 ff. GA) Bezug genommen.

Durch Urteil des LG vom 14.2.2006 ist ausgesprochen worden, dass der Klageantrag zu 1, der auf Erstattung des Schadens infolge der in den selbständigen Beweisverfahren 2 OH 17/99 und 8 OH 7/01 festgestellten Mängel an den Dächern und der Mensafassade des Bauvorhabens gerichtet ist, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des Gerichts stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F. dem Grunde nach zu, denn dem Beklagten seien diverse Planungs- und Überwachungsfehler unterlaufen, die zu den in den Beweisverfahren festgestellten Mängeln an den Satteldächern im Bereich der Eingangshalle Achsen 14-21, an den Sheddächern über der Maschinenhalle Achsen 4 - 11 und an der Abdichtung der Mensafassade geführt hätten. Ein Mitverschulden des Klägers bezüglich des Anspruchsgrundes bestehe nicht. Ob ihm bezüglich der Anspruchshöhe eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen sei, weil er die Bürgschaft an die bauausführende F ... herausgegeben habe, sei im Betragsverfahren zu klären.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, das LG habe verkannt, dass die Dachverglasungselemente nicht seiner Ausführungsplanung unterlegen hätten; ausweislich des Leistungsverzeichnisses, welches auch der F ... vorgelegen habe, seien die Fenster- bzw. Verglasungselemente zugunsten einer eigenverantwortlichen Ausführung des bauausführenden Unternehmens freigegeben worden. Denn es habe sich um konstruktive Systeme einzelner Spezialanbieter gehandelt. Die Frage der Geeignetheit der von dem ausführenden Unternehmen vorgesehenen Elemente unterliege deshalb allein dessen Verantwortung und nicht derjenigen des Architekten, dem insoweit keine Planung oblegen habe. Zudem gehe das LG zu Unrecht davon aus, dass kein Mitverschulden des Klägers gegeben sei. Die Baustelle sei ständig mit Mitarbeitern besetzt gewesen, die die Objektüberwachung hätten vornehmen können. Ihm, dem Beklagten, sei die Objektüberwachung ohnehin nur zu 29 % und nicht, wie in § 15 HOAI vorgesehen, zu 31 % übertragen worden.

Der Beklagte trägt weiter vor, soweit es um die von dem Sachverständigen festgestellten Ausführungsmängel an der Dachverglasung über der Eingangshalle gehe, könne ihm, dem Beklagten, kein Bauüberwachungsfehler vorgehalten werden, denn es gehe hier um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Zudem habe die F ..., die die Ausführungsplanung selbst erstellt habe, ihr eigenes Planungswerk umgesetzt, so dass er eine Überwachung der Umsetzung der Planung nicht geschuldet habe. Schließlich wäre eine Überprüfung der Ausführungsdetails nach ihrer Umsetzung ohnehin nur möglich gewesen, wenn Baukörperöffnungen vorgenommen worden wären.

Soweit es um die Mängel an den Sheddächern über der Maschinenhalle gehe, könne ihm, dem Beklagten, kein Planungsverschulden angelastet werden. Denn die Überprüfung der Werkzeichnungen der F ..., die nach dem Sachverständigen mangelhaft dargestellte Details enthalten würden, gehöre nicht zu der Ausführungsplanung, sondern falle allenfalls in den Bereich der Objektüberwachung. Eine Überwachungsverpflichtung habe aber auch hier nicht bestanden. Der Einbau der Fensterelemente stelle eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar; zudem hätten etwaige Mängel an den schon im Werk vorgefertigten Elementen vor Ort überhaupt nicht entdeckt werden können. Auch hinsichtlich der Rinnenentwässerung des Sheddaches könne ihm kein Planungsfehler vorgeworfen werd...

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