Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen einer Schiedsgutachterabrede auf Nachbesserungsrechte
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 5 O 61/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beklagte verlangt restlichen Werklohn und die Klägerin Schadensersatz wegen schlechter Ausführung von Bauleistungen.
Für das Bauvorhaben „Erweiterung und Sanierung der Grundschule S.” beauftragte die Klägerin die Beklagte mit den Rohbauarbeiten gem. Auftragsschreiben vom 24.6.1999 (Anlagen K 1 und K 32) zu einem Auftragsvolumen von 141.284,44 DM und mit Schreiben vom 1.7.1999 (Anlagen K 2 und K 31) mit den Erdarbeiten zu einem Auftragsvolumen von 30.217,04 DM. Darüber hinaus kam es am 3.8.1999, 11.8.1999 und 18.8.1999 zu den aus den Anlagen K 3–K 5 ersichtlichen Nachtragsvereinbarungen. Vertragsgrundlage war jeweils die VOB/B.
Im Hinblick auf die Wasser- und Durchfeuchtungsprobleme im Kellerbereich des betagten Schulgebäudes umfassten die Arbeiten der Beklagten u.a. die Freilegung und Abdichtung der Kellerwände im Außenbereich sowie die Anlegung einer Ringdrainage.
Der von der Klägerin mit der Bauleitung beauftragte Architekt R. erhob folgende Beanstandungen ggü. der Beklagten:
Bauprotokoll vom 15.12.1999 (Anlage K 8)
Bauprotokoll vom 22.12.1999 (Anlage K 9)
Bauprotokoll vom 12.1.2000 (Anlage K 10)
Bauprotokoll vom 26.1.2000 (Anlage K 11).
Nach Vornahme verschiedener Nachbesserungsarbeiten teilte der Architekt R. der Beklagten mit Schreiben vom 7.2.2000 (Anlage K 12) u.a. mit, dass auch nach Inbetriebnahme der Drainagepumpe immer noch die Wand im Tanklagerraum in einem Teilbereich von „ca. 3,00 (wohl: m2) feucht” sei. Er schlug vor, die Kellerwand in diesem Bereich neu aufzugraben und die Abdichtung sowie die Lage der Drainage zu überprüfen und forderte die Beklagte auf, die genannten Mängel bis zum 11.2.2000 zu beheben.
Ausweislich der Aktennotiz Nr. 10 vom 28.2.2000 (Anlage K 13) schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
„Es wird festgehalten, dass immer nach ergiebigen Regenfällen eine Durchfeuchtung der Außenwand des Tanklagerraumes stattfindet. Insbesondere an einer Stelle am Sockel ist die Durchfeuchtung so stark, dass das Wasser aus der Mauerwerksfuge austritt und auf dem Boden eine Pfütze bildet von ca. 3,5 m2.
Zwischen den Parteien wird einvernehmlich Folgendes beschlossen:
1. Der Bereich des Tanklagerraumes wird aufgegraben in Anwesenheit eines von der Industrie- und Handelskammer benannten amtlich vereidigten Sachverständigen. Der Sachverständige soll danach feststellen, ob die Durchfeuchtung durch einen Ausführungsmangel der Firma St. zu verantworten ist oder ob der Mangel eine andere Ursache hat.
2. Es wird ebenfalls vereinbart, dass sich alle Parteien dem Gutachten beugen und dieses als verbindlich anerkennen.
3. Sollte die Durchfeuchtung auf einen Ausführungsmangel der Firma St. zurückzuführen sein, so sind sämtliche Kosten durch die Firma St. zu tragen. Sollte der Mangel nicht auf das Verschulden oder einen Mangel der Firma St. zurückzuführen sein, so sind die Kosten von der Stadt B. zu tragen.”
Am 15.3.2000 führte der von der Industrie- und Handelskammer vorgeschlagene und von der Klägerin durch den Architekten Re. beauftragte Dipl.-Ing. Ro. einen Ortstermin durch, von dem er die Beklagte zuvor nicht unterrichtet hatte und bei dem er eine Aufgrabung vorfand, die er nicht veranlasst hatte (Bl. 51 d.A.). Aufgrund des Ortstermins erstellte er seine gutachterliche Stellungnahme vom 27.3.2000 (Anlage K 14), die die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 29.3.2000 (Anlage K 28, Bl. 86 d.A.) mit der Aufforderung übersandte, „den gesamten Keller aufzugraben und die im Gutachten aufgezeigten Mängel an der Dämmung, Drainage, Abdichtung etc. sowie der nicht vorhandenen Flaschenkehle” bis zum 7.4.2000 zu beseitigen. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 6 VOB/B setzte der Architekt Re. der Beklagten mit Schreiben vom 7.4.2000 (Anlage K 29, Bl. 87 d.A.) eine Nachfrist bis zum 14.4.2000 und drohte an, bei fruchtlosem Fristablauf „diese Teilleistungen bei den Verträgen Rohbauarbeiten und Erdarbeiten” zu kündigen.
Mit Schreiben vom 17.4.2000 (Anlage K 30, Bl. 88 d.A.) teilte die Beklagte dem Architekten Re. mit, dass sie das Gutachten nicht anerkennen könne, da sie vor der Erstellung weder über die Person des Gutachters noch den Umfang des Gutachtens unterrichtet worden sei und insofern keine Gelegenheit gehabt habe, die Arbeit des Gutachters selbst oder durch einen eigenen Sachverständigen zu beobachten. Daraufhin beauftra...