Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis, wenn durch Reparatur der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann
Leitsatz (amtlich)
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des PKW betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann. Dass ggf. eine Teillackierung oder zusätzlich zum Austausch von Blechteilen zur Kontrolle der Einsatz der Richtbank erforderlich sind, ist unerheblich.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 1 O 200/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.179,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2002 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für die Gegenseite jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für den Kläger: über 20.000 Euro.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.358,99 Euro.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 ZPO)
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.3.2002 ereignet hat. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Der Einzelrichter hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben, dem Kläger insb. den zwischen den Parteien streitigen Schadensersatz auf Neuwagenbasis zugebilligt. Die Laufleistung des verunfallten Fahrzeuges habe unter 1.000 km betragen und die Art der Beschädigungen sei geeignet, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zu rechtfertigen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügen, dass das LG ihr Bestreiten hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeuges unberücksichtigt gelassen habe (schließlich sei der Tachostand bei Gutachtenerstellung mit 1.344 km festgestellt worden). Zum anderen habe das LG die rechtlichen Voraussetzungen der Entschädigung auf Neuwagenbasis verkannt. Eine Reparatur des Fahrzeugs sei spurenlos durch Austausch von Anbauteilen möglich, Richtarbeiten seien nur in ganz geringem Umfang erforderlich.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines über 7.179,51 Euro hinausgehenden Betrages verurteilt worden sind.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten erweist sich – mit Ausnahme eines Teils der mit angefochtenen Nebenentscheidung – als begründet. Der Kläger kann von den Beklagten derzeit weiter gehenden Schadensersatzanspruch als in derjenigen Höhe, in der die Beklagten das landgerichtliche Urteil nicht angefochten haben (voraussichtliche Reparaturkosten lt. Sachverständigengutachten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Kostenpauschale) nicht beanspruchen. Insbesondere ist der Kläger, worauf der Senat frühzeitig hingewiesen hat, nicht berechtigt, auf sog. Neuwagenbasis abzurechnen, d.h. die Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeuges – Zug um Zug gegen Rückgabe des verunfallten Altfahrzeuges – in Ansatz zu bringen.
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur dann zulässig, wenn bei dem Unfall ein fabrikneues Kraftfahrzeug erheblich beschädigt worden ist. An der letztgenannten Voraussetzung, nämlich einer erheblichen Beschädigung in diesem Sinne fehlt es, weshalb es dahinstehen kann, ob das Fahrzeug des Klägers angesichts seiner Laufleistung als fabrikneu anzusehen wäre (wozu der Senat ungeachtet des zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen genauen Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Unfalles neigen würde, weil der Zeitraum zwischen Erstzulassung und Unfall mit nicht einmal 2 Wochen sehr kurz gewesen ist).
Jedenfalls aber stellt sich die Beschädigung des Fahrzeugs nicht als so schwerwiegend dar, dass ein zureichender Schadensersatz nur dann möglich wäre, wenn es nicht lediglich repariert, sondern durch ein gleichwertiges Neufahrzeug ersetzt würde. Nach st. Rspr. des (für Verkehrsunfallsachen fachzuständigen) Senats kommt eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche T...