Normenkette
BGB § 651f Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 20 O 1328/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 9.11.2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger eine Entschädigung von 3.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. jährlich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 24.4.2001 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 70 % und hat die Beklagte 30 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 Euro.
Die Kläger sind durch dieses Urteil nicht beschwert.
Gründe
I. Die Kläger begehren von der Beklagten in der Berufungsinstanz lediglich noch Entschädigung für vertane Urlaubszeit wegen eines Maledivenurlaubes, der in der Zeit vom 25.12.2000 bis 8.1.2001 hätte stattfinden sollen, den die Kläger aber nicht angetreten haben, weil die Beklagte nicht in der Lage war, ihre Vertragspflichten zu erfüllen.
Die Reise scheiterte, nachdem die Beklagte den Klägern zunächst am Donnerstag, dem 21.12.2000 vormittags die Reiseunterlagen hatte zukommen lassen, dann jedoch um 14:55 Uhr an das Reisebüro per Fax die Nachricht gelangen ließ, die von den Klägern gebuchte Unterkunft auf der Insel A. sei überbucht. Man schlage den Klägern als Alternative einen Stelzenbungalow in der Anlage „…” auf der Insel B. vor, den man vorsorglich reserviert habe. Die Mehrkosten dieser teureren Unterkunft übernehme man gern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 63 f. d.A. Bezug genommen. Das Reisebüro machte den Klägern hiervon am späten Nachmittag des Donnerstag 21.12.2000 Mitteilung. Am Freitag, dem 22.12. erschien der Kläger zu 1) vormittags im Reisebüro und teilte mit, das Alternativangebot komme nicht in Betracht. Die Kläger könnten sich aber vorstellen, auf einer dritten Insel, die sie benannten, den Urlaub zu verbringen. Im Laufe des 22.12. konnte die Beklagte eine Klärung, ob dies möglich sei, nicht herbeiführen. Dementsprechend erklärte der Kläger zu 1), der von Beruf Rechtsanwalt ist, möglicherweise mit den Worten „er storniere die Reise” oder „trete zurück”, am späten Nachmittag des 22.12.2000, die Kläger würden nicht reisen.
Das LG hat die erstinstanzlich in erheblich höherem Umfang als in der Berufungsinstanz geltend gemachte Schadensersatzforderung der Kläger abgewiesen. Es hat gemeint, die Kläger hätten das Alternativreiseangebot der Beklagten auf die Insel B. unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung annehmen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der landgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Erkenntnis wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung.
Mit ihr begehren die Kläger insgesamt noch eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB, die sie der Höhe nach ins Ermessen des Senats stellen, im Mindestmaß jedoch mit 2.600 Euro als angemessen ansehen, was die Hälfte des jeweiligen Reisepreises ausmache.
Die Kläger beantragen, abw. vom Antrag, wie er in der Berufungsbegründung versehentlich angekündigt war, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, insgesamt jedoch wenigstens 2.600 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Kläger hätten entgegen den Regelungen der §§ 651i und 651e BGB zu frühzeitig von der Reise endgültig Abstand genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Kläger hat Erfolg.
1. Die Kläger haben dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB.
Die Reise ist vereitelt worden. Die Beklagte hat dies zu vertreten. Sie hat nichts dafür vorgetragen, dass das Nichtstattfinden der gebuchten Reise auf einen Umstand zurückzuführen ist, der nicht von ihr zu vertreten wäre. Insbesondere Überbuchungen hat der Reiseveranstalter zu vertreten.
Einem Anspruch aus § 651f Abs. 2 steht auch nicht entgegen, dass die Kläger ggü. der Beklagten ein nur unzureichendes Abhilfeverlangen bzw. eine zu kurze Frist zur Abklärung der Möglichkeit, ob die Kläger auf die von ihnen gewünschte dritte Insel hätten reisen können, gesetzt hätten.
Ob ein Abhilfeverlangen der Reisenden auch dann Voraussetzung eines Schadensersatzanspruche...