Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts S. vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten weder aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung auf den in seinem Klageantrag im einzelnen genannten Grundstücken der Flur ... der Gemarkung B. zu. Denn dem Beklagten kommt aufgrund des mit der geschiedenen Ehefrau des Klägers, Frau S. N., am 29. Juli 2009 wirksam abgeschlossenen Jagdpachtvertrages in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom 6. September 2009 und 3. Dezember 2009 das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht an den streitgegenständlichen Flurstücken zu.
Frau S. N. hatte mit schriftlichen Vertrag vom 29. Juli 2009 nebst Ergänzung vom 6. September 2009 ihren Eigenjagdbezirk, dessen Größe in dem Vertrag mit etwa 250 ha angegeben wurde, für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2021 zu einem jährlichen Pachtpreis von 2.000,00 EUR an den Beklagten verpachtet (Bl. 22ff., 26 GA). Durch den Angliederungsbescheid der zuständigen unteren Jagdbehörde (Landkreis P.) vom 24. November 2009, dem eine Karte beigefügt war, wurden auf Antrag der Frau N. ihrem Eigenjagdbezirk B., N., diverse im einzelnen aufgeführte Flurstücke der Gemarkung B. angegliedert, wobei in dem Bescheid festgehalten wurde, dass der Eigenjagdbezirk B. danach eine Größe von ca. 355 ha aufweist und die beigefügte Karte Bestandteil des Bescheides ist (Bl. 28 ff. GA). Frau N. und der Beklagte haben daraufhin am 3. Dezember 2009 eine Zusatzvereinbarung zum Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 über die Eigenjagd der Verpächterin abgeschlossen, in der sie auf den Angliederungsbescheid des Landkreises P. vom 24. November 2009 Bezug genommen haben, wonach der Jagdbezirk 355 ha umfasst, und bestimmt haben, dass der Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 mit der Rechtskraft des Angliederungsschreibens des Landkreises rechtsgültig wird (Bl. 27 GA).
Der Jagdausübungsberechtigung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit das Eigentum an der Mehrzahl der im Klageantrag aufgelisteten streitgegenständlichen Flurstücken erlangt hat und dass der Landkreis P. nicht nur diese Eigentumsflächen, sondern auch weitere Flächen (d.h. im Ergebnis alle die in der Antragschrift aufgeführten Flurstücke der Flur ... der Gemarkung B.) durch seinen Bescheid vom 28. Oktober 2014 (s. Anlage K1) seinem Eigenjagdbezirk zugewiesen hat. Ungeachtet dessen ist der Kläger gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Jagdausübung auf den Flächen durch den Beklagten verpflichtet, weil gemäß § 14 BJagdG i.V.m. § 566 BGB die Rechte des Beklagten als Jagdpächter durch den Eigentumswechsel unberührt geblieben sind.
Von dem Kläger wird zwar eingewandt, dass der Jagdpachtvertrag vom 29.Juli 2009/3. Dezember 2009 nichtig sei und dem Beklagten deshalb keine Befugnis zukomme, auf den streitgegenständlichen Grundflächen zu jagen. Hiermit kann er im Ergebnis aber nicht gehört werden.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009/6. September 2009/3. Dezember 2009 nicht gemäß § 11 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 BJagdG wegen Formverstoßes nichtig.
Nach § 11 Abs. 4 BJagdG bedarf der Jagdpachtvertrag der Schriftform des § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist gewahrt, wenn der notwendige Inhalt des Rechtsgeschäftes schriftlich in einer Urkunde festgehalten ist, die von den Vertragsparteien unterschrieben worden ist (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage, zu § 126 BGB Rdnr. 2ff.). Zu dem notwendigen Inhalt eines Pachtvertrages gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Im Hinblick auf die Warn- und Beweisfunktion des für den Jagdpachtvertrag geltenden Schriftformerfordernisses macht es die vollständige Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes erforderlich, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden kann. Dies bedeutet, dass die Flächen, die Pachtgegenstand sind, in dem Vertrag selbst oder in einer entsprechenden Anlage, auf die in dem Vertrag verwiesen wird, so genau festgehalten werden, dass sich diese auch für einen Dritten ausmachen lassen (vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, zu § 11 BJG Rdnr. 43 m.w.N.). Dies kann neben einer textlichen Beschreibung der Reviergrenzen im Vertrag dadurch geschehen, dass die einzelnen Flurstücke, die den Jagdpachtgegenstand ausmachen, ...