Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vertrag, der der ausdrücklich die "Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal" zum Gegenstand hat, ist als typengemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag und nicht als Werkvertrag einzuordnen.

2. Die Regelung des § 648a Abs. 1 BGB über die "Bauhandwerkersicherung" setzt einen Werkvertrag voraus. Eine analoge Anwendung des § 648a BGB auf Miet- oder Dienstverträge kommt nicht in Betracht. Die dafür erforderliche planwidrige Lücke besteht nicht.

 

Normenkette

BGB § 648a

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 07.07.2015; Aktenzeichen 24 O 34/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Hannover geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die u.a. gewerbsmäßig Baumaschinen vermietet, nimmt die Beklagte, die als Kreditversicherer tätig ist, aus einem von den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag auf Zahlung der Vergütung in Anspruch, die die inzwischen insolvente Firma A. GmbH der Klägerin angeblich für die Überlassung von Spezialbaumaschinen nebst Bedienpersonal schuldet.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil (Bl. 118 bis 125 d.A.), insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrags sowie der gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils, mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die Klägerin ist ein Familienunternehmen mit 12 Mitarbeitern und ohne eigene Rechtsabteilung. Sie stand mit der Firma A. GmbH in ständiger Geschäftsbeziehung.

Um für ihre Baustelle in "Bad N." Gleisbauarbeiten ausführen zu können, schloss die Firma A. GmbH mit der Klägerin den "Mietvertrag ..." vom 5.9.2013 (Anlage K 8) über die Zurverfügungstellung verschiedener Spezialbaumaschinen nebst Überlassung eines geschulten Maschinisten (vgl. die Homepage der Klägerin, Anlage B 2).

Auf den Mietvertrag vom 5.9.2013 wird im Einzelnen verwiesen. Diesem Mietvertrag hatte die Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt (Anlage B 3).

Ein weiterer von der Klägerin und der Firma A. GmbH geschlossener "Mietvertrag ..." vom 25.7.2013 (Anlage B 1) betraf das Bauvorhaben "Bahnhof N.".

Die Firma A. GmbH geriet Ende 2013 in Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin verlangte für die weitere Zurverfügungstellung von Baumaschinen nebst Bedienpersonal Sicherheiten, woraufhin die Firma A. GmbH der Klägerin dies mit der E-Mail vom 10.12.2013 (Anlage K 11), der das Schreiben der Sparkasse N. vom 29.11.2013 (Anlage K 12) über eine Kontenpfändung beilag, zusagte und ihr sodann eine Bürgschaftsurkunde vom 11.12.2013 übermittelte.

Diese Urkunde hat u.a. den folgenden Wortlaut (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Anlage K 1):

"Bauhandwerkersicherungsbürgschaft (BSB) nach § 648a BGB

(...)

Die Firma S. S. Baumaschinengesellschaft mbH (...)

- Auftragnehmer -

und Firma A. GmbH (...)

- Auftraggeber -

haben am, Geschäftszeichen einen Bauvertrag über Arbeiten für das Bauvorhaben

... - E. F./Bad N. (...)

geschlossen.

Gemäß § 648a BGB hat der Auftraggeber für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Vorleistungen Sicherheit zu stellen.

V. Allgemeine Versicherung AG

(...)

Der vorgenannte Bürge übernimmt hiermit unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 770/771 BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von

*** 30.000,00 *** EUR (...)

für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aus o.g. Bauleistungen.

Der Bürge wird Zahlungen nur leisten, soweit der Auftraggeber den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers anerkennt oder (...)

(...)"

Die Klägerin stellte der Firma A. GmbH im Zeitraum vom 29.10. bis zum 9.12.2013 diverse Rechnungen bzgl. des Bauvorhabens "Bad N./F." (vgl. im Einzelnen Anlage K 7). Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 (S. 4) hat die Klägerin klargestellt, wegen welcher dieser Forderungen in welcher Reihenfolge sie die Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 30.000,00 EUR in Anspruch nehme. Diese Forderungen sind im beim AG Syke anhängigen Insolvenzverfahren - 15 IN 2/14 - sämtlich zur Insolvenztabelle festgestellt worden (vgl. Anlage K 10).

Die Klägerin hat vorgetragen, ihren Mitarbeitern seien durch die Firma A. GmbH jeweils bestimmte Gleisabschnitte zugeteilt worden, die sie eigenverantwortlich bearbeitet hätten; nach Abschluss der Arbeiten an einem bestimmten Streckenteil sei ihnen dann eine neue Arbeitsstelle zugewiesen worden.

Nach Auffassung der Klägerin habe sie angesichts der von der Firma A. GmbH mi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge