Leitsatz (amtlich)
1. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung eines angefochtenen Urteils an den Verfügungsbeklagten genügt für eine Vollziehung nicht, wenn das Urteil im Parteibetrieb hätte zugestellt werden müssen.
2. Das für Freizeitbedarf bestimmte Sortiment eines Bastelladens wird von den Regelungen einer Konkurrenzschutzklausel eines gewerblichen Mietvertrages nicht erfasst, wenn der Mietvertrag ein Ladengeschäft zum Vertrieb Bürobedarf zum Gegenstand hat.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 11 O 492/0019) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 15. März 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 30.000, DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg.
1. Da die Verfügungskläger unstreitig die in dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung dem Verfügungsbeklagten nicht innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO seit Zustellung des Urteils an den Verfügungskläger am 29. März 2000 im Parteibetrieb zugestellt haben, führt bereits die unterbliebene Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § 927 ZPO zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur kostenpflichtigen Ablehnung des Verfügungsantrags im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGHZ 120, 79, 87). Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verfügungsbeklagten am 17. März 2000 genügt für eine Vollziehung nicht. Die von Amts wegen vorgenommene Zustellung einer einstweiligen Verfügung kann nämlich auch nicht ausnahmsweise als Vollziehung gewertet werden, weil bei der vom Gericht veranlassten Amtszustellung das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. BGHZ 120, 73, 78, 79). Zwar ist die wirksame Vollziehung einer durch Urteil ergangenen und somit von Amts wegen zugestellten Unterlassungsverfügung auch anders als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar (vgl. BGH NJW 1990, 122). Allerdings kann die Parteizustellung nicht durch jede Willensäußerung des Antragsstellers ersetzt werden, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will (vgl. BGHZ 120, 73, 86). Demgemäss hat der BGH selbst bei einer Unterlassungsverfügung erst den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes und zugleich die standeswidrige Weigerung des Zustellungsempfängers, die Urteilsausfertigung zwecks Zustellung im Parteibetrieb entgegenzunehmen, als ausreichend für den Beginn der Vollziehung angesehen (vgl. BGH a. a. O. 86 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Urteilsverfügung des Landgerichts indessen trotz der Ordnungsmittelandrohung, für die eine Rechtsgrundlage fehlt, nicht um eine Unterlassungsverfügung. Dem Verfügungsbeklagten ist nämlich gerade keine Handlung verboten worden. Vielmehr ist er zu einem positiven Tun verurteilt worden, nämlich der weiteren Mieterin L. den Verkauf bestimmter Bastelbedarfsartikel zu untersagen, also aufgrund seiner Vermieterstellung dafür zu sorgen, dass ein anderer Mieter dem Verfügungskläger keine Konkurrenz macht. Dabei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, sodass eine Vollstreckung allein nach § 888 ZPO in Betracht kommt (vgl. BGH NJWRR 1996, 460). Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift hat der Verfügungskläger ohnehin nicht behauptet. Danach ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblich, dass trotz der Amtszustellung gemäß §§ 317, 270 ZPO auch die Urteilsverfügung durch Parteizustellung zu vollziehen ist. Die vorgetragene schriftliche Aufforderung vom 3.04.2000 an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, die Umsetzung des Urteils nachzuweisen, genügt nicht, weil sie den vorherigen Beginn der Vollziehung voraussetzt und weil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht der bloßen Befolgung eines ornungsmittelbewehrten Verbotes oder der Duldung einer Handlung im Sinne von § 890 ZPO gleichzusetzen ist, sodass auch eine analoge Anwendung der für Unterlassungsverfügungen geltenden Grundsätze zur Vollziehung nicht in Betracht kommt. Auch die unzutreffende Ordnungsmittelandrohung in dem angefochtenen Urteil macht nicht ausnahmsweise die Zustellung im Parteibetrieb als Voraussetzung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entbehrlich. Im Übrigen wären für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf andere Weise immer ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen erforderlich (vgl. BGHZ 120, 73, 87). Der Vortrag der Verfügungskläger genügt zur Darlegung und Glaubhaftmachung derartiger Maßnahmen nicht.
2. Den Verfügungsklägern steht der von dem Landgericht zuerkannte Verfügungsanspruch nicht ...