Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 3 O 445/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen XII ZR 148/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 547.542,60 EUR festgesetzt, der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug auf 199.106,40 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass für das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis bestimmte Bedingungen gelten.

Am 4.11.1976 schlossen die Parteien einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Fläche auf dem Grundstück B. in D., auf dem die Klägerin eine Abfallbehandlungsanlage für mineralölhaltige Abfälle betreibt. Der Umfang der verpachteten Flächen ergab sich aus der Anlage zum Pachtvertrag, die nicht mehr vorliegt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Pachtvertrages wird auf Bl. 26 f. d. BA 3 O 347/05 LG Hildesheim Bezug genommen. Mit schriftlicher Zusatzvereinbarung vom 9.1.1990 verlängerten die Parteien das Pachtverhältnis bis zum 31.12.2010 und vereinbarten, dass die Klägerin der Beklagten weitere Flächen nach Bedarf zur Verfügung stellen solle. Seit 1996 nutzt die Beklagte weitere 698 qm. Die Parteien stritten in dem Verfahren 3 O 347/05 LG Hildesheim u.a. darüber, in welchem Umfang die Klägerin darüber hinaus weitere Flächen in Anspruch nimmt.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und der gestellten Anträge im Tatbestand (Bl. 150-152 d.A.) mit folgenden Ergänzungen verwiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 5.7.2006 vergeblich auf, ihr binnen zwei Wochen mitzuteilen, dass sie die am 23.1.2006 zu Protokoll des AG Hildesheim im Mediationsverfahren getroffenen Regelungen zu Ziff. 1, 4 und 7 als verbindlich bestätige und die Regelungen zu Ziff. 5 und 6 als erfüllt ansehe. Außerdem bot die Klägerin der Beklagten in diesem Schreiben unter Hinweis auf Ziff. 3 des Protokolls vom 23.1.2006 an, den "zuletzt im Entwurf ausgearbeiteten schriftlichen Pachtvertrag" zur Unterzeichnung vorzulegen und bat die Beklagte um Mitteilung binnen zwei Wochen, ob so verfahren werden könne. Die Beklagte verweigerte eine Unterschrift unter diesen Pachtvertragsentwurf.

In dem Vorprozess 3 O 347/05 LG Hildesheim hat der Senat mit Beschluss vom 1.2.2007 (2 U 49/06) die Beklagte des vorliegenden Verfahrens darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung gegen das Urteil des LG Hildesheim vom 10.10.2006 zurückzuweisen. In diesem Beschluss, den die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.2.2007 in Abschrift vorgelegt hat (Bl. 99 d.A.) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass die im Mediationsverfahren am 23.1.2006 protokollierte Vereinbarung zu den Bedingungen eines neuen Pachtvertrages materiell-rechtlich als Vorvertrag zu qualifizieren sei und dass notfalls der Anspruch aus dem Vorvertrag von einer Partei gerichtlich durchgesetzt werden könne. Mit dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG in Abschrift vorgelegten Beschluss vom 1.3.2007 (2 U 49/06), der bei den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin am 5.3.2007 eingegangen ist (Bl. 141 ff. d.A.), hat der Senat die Berufung der hiesigen Beklagten im Vorprozess durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Annahme eines Vorvertrages auch unter Berücksichtigung der von der hiesigen Beklagten zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerechtfertigt sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die im Mediationsverfahren am 23.1.2006 protokollierte Einigung als verbindlicher Vergleich anzusehen sei. Danach sei insbesondere eine verbindliche Einigung über die Höhe des ab 1.1.2006 von der Klägerin geschuldeten Pachtzinses und über die Dauer des Pachtverhältnisses zustande gekommen. Da die Beklagte die Verbindlichkeit des Mediationsvergleichs in Abrede stelle, stehe der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Eine Leistungsklage sei weder vorrangig noch zulässig.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Höhe des geschuldeten Pachtzinses sowie der Dauer des Pachtverhältnisses und des Bestehens einer Verlängerungsoption zustehe, weil die Beklagte eine bindende Vereinbarung vor der Mediatorin bestreite. Aufgrund der vor d...

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