Leitsatz (amtlich)

Einem Wettbewerbsverband gehört nicht schon deshalb eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG an, weil zu seinen Mitgliedern ein Herstellerunternehmen gehört, das seinen Vertragshändlern im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter das Recht verschafft, das Leistungsangebot des Wettbewerbsverbands in Anspruch zu nehmen, und weil eine erhebliche Zahl der Vertragshändler Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreibt.

 

Normenkette

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 2083/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen I ZR 72/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hannover vom 5.6.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 9.12.2001 auf 7.817,65 EUR und für die Zeit ab dem 10.12.2001 auf 4.000 EUR festgesetzt.

Beschwer des Klägers: 4.000 EUR

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt und den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Beklagte vertreibt in ihren Einzelhandelsgeschäften in … Schmuck und Uhren.

Der Kläger hat die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Er hat behauptet, dass die Beklagte am 30.11.1999 in ihrem Geschäft am … einem Kunden einen … Armreifen mit einem Preisnachlass von 10 % und am 22.12.1999 in ihrem Geschäft in der … eine Herrenarmbanduhr … mit Preisnachlass von 20 % verkauft habe. Zur Begründung seiner Klagebefugnis hat der Kläger vorgetragen, dass zu seinen Mitgliedern, neben der Firma X. mit Niederlassung in Y., auch die Firma Z. gehöre, die dem Kläger die Mitgliedschaft ihrer Vertragshändler vermittle. Mehrere dieser Vertragshändler betrieben Uhren- und Schmuckgeschäfte in Y.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 7.12.2001 hat er wegen der Aufhebung des Rabattgesetzes mit Wirkung vom 23.7.2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

I. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache tatsächlich wegen der Aufhebung des Rabattgesetzes erledigt ist. Dies ist nicht der Fall, weil die eingereichte Klage mangels Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch den Kläger von Anfang an keinen Erfolg haben konnte. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren und gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art in Y. und den angrenzenden Ortschaften vertreiben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

1. Wie das LG zutreffend angenommen hat und die Berufung nicht in Zweifel zieht, lässt sich eine „erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden” nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft der Firma Z. bejahen.

2. Eine vermittelte Mitgliedschaft der Vertragshändler der Firma Z. Uhren hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

Eine den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG genügende mittelbare Mitgliedschaft kann zum einen dann angenommen werden, wenn die Vermittlung der Mitgliedschaft durch Verbände oder Vereinigungen erfolgt, die ihrerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt sind. Das ist im Hinblick auf die Firma Z. nicht der Fall.

Zum anderen kann die Mitgliedschaft auch vermittelt werden durch Unternehmen bzw. Organisationen, die selbst nicht nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt sind; diese müssen dann allerdings von dem Gewerbetreibenden, auf deren Mitgliedschaft der Verband sich beruft, mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden sein (vgl. BGH v. 20.5.1999 – I ZR 64/97, MDR 2000, 346 = NJW 2000, 73 [75]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger macht geltend, die Firma Z. habe ihren Vertragshändlern mitgeteilt, dass sie, die Vertragshändler, sich im Namen der Firma Z. an den Kläger wenden könnten, bzw. dass die Firma Z. für die Vertragshändler eine Mitgliedschaft beim Kläger eingegangen sei. Dies reicht nicht aus. Eine (mittelbare) Mitgliedschaft der Vertragshändler bei dem Kläger hätte nur angenommen werden können, wenn die Vertragshändler ggü. der Firma Z. eine auf die Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen gerichtete Erklärung abgegeben hätten. Dafür trägt der Kläger nichts vor.

3. Die Klageberechtigung des Klägers lässt sich auch nicht im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter begründen. Der in einer anderen Wettbewerbssache des Klägers vom OLG Nürnbe...

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