Normenkette
VOB/B § 8 Nr. 6, § 15 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 5 O 403/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.7.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Verden teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 20.514,36 Euro (= 40.122,61 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.1.1998 zu zahlen.
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des LG Verden zur Zahlung weiterer 7.535,29 Euro (= 14.737,75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.1.1998 zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.
Mit Vertrag vom 6./12.9.1996 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Umbau- und Erweiterungsarbeiten an dem Mehrfamilienhaus … (Bl. 20–29 d.A.). Bestandteile des Vertrages sind u.a. die Leistungsverzeichnisse 108 „Bauausführung Erweiterung” (Bl. 485–500 d.A.), 109 „Bauausführung Umbau allgemein” (Bl. 501–537 d.A.) und 110 „Bauausführung Dachgeschoss” (Bl. 538–549 d.A.). In den Leistungsverzeichnissen wird jeweils auf die VOB/B Bezug genommen. In Ziff. 1 des Vertrages ist ferner bestimmt, dass der Beklagte durch seinen Handlungsbevollmächtigten B. vertreten wird (Bl. 20 d.A.).
Während der Durchführung der Arbeiten erstellte die Klägerin Zwischenaufmaße, u.a. am 26.9.1996 (Bl. 829–835 d.A.), 20.11.1996 (Bl. 836–845 d.A.), 27.11.1996 (Bl. 846–851 d.A.) und 12.2.1997 (Bl. 852–857 d.A.). Die Termine, an denen die Zwischenaufmaße genommen wurden, waren zuvor mit dem Bevollmächtigten B. abgesprochen worden (Bl. 827 d.A.). Die Klägerin hatte ferner ihrer Abschlagsrechnung vom 5.3.1997 vier Aufmaße beigelegt (Bl. 828 d.A.).
Mit Schreiben vom 24.2.1997 übersandte die Klägerin dem Bevollmächtigten B. des Beklagten acht Tagelohnzettel aus dem Zeitraum vom 6.1.1997–11.2.1997 und forderte ihn zugleich auf, fünfzehn zuvor bereits übersandte Tagelohnzettel für den Zeitraum vom 18.11.1996–20.12.1996 zurückzusenden (Bl. 790–793 d.A.). Mit weitem Schreiben vom 1.4.1997 übersandte die Klägerin dem Bevollmächtigten B. ferner noch den Tagelohnzettel vom 20./21.3.1997 (Bl. 796–798 d.A.).
Ende März 1997 kündigte der Beklagte während der noch laufenden Bauausführung den Vertrag (Bl. 3 f. d.A.). Mit Schreiben vom 8.4.1997 forderte die Klägerin den Beklagten zur Vereinbarung eines Termins für die Abnahme und ein gemeinsames Aufmaß auf (Bl. 32 d.A.). Da der Beklagte dem nicht nachkam, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30.4.1997 an, ihre Leistungen selbst aufzumessen (Bl. 33 d.A.). Am 3.9.1997 erteilte die Klägerin dem Beklagten ihre Schlussrechnung über 916.739,49 DM (Bl. 34–54 d.A.). Dieser lagen die Aufmaßunterlagen (Bl. 50–75 d.A.), Containerbegleitscheine sowie Stundenlohnzettel bei. Auf die unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen von 667.000 DM verbleibende Restforderung der Klägerin aus dieser Schlussrechnung über 249.739,49 DM zahlte der Beklagte nach einer Mahnung der Klägerin vom 23.12.1997 unter Fristsetzung zum 10.1.1998 (Bl. 78 d.A.) am 3.2.1998 einen Betrag von 105.000 DM sowie am 20.2.1998 einen weiteren Betrag von 45.000 DM (Bl. 5 d.A.). Zur Absicherung der Zahlung über 45.000 DM hatte die Kreis- und Stadtsparkasse S. dem Beklagten für die Klägerin am 30.1.1998 eine bis zum 31.3.1998 befristete Vertragserfüllungsbürgschaft gewährt (Bl. 246 d.A.).
Der Beklagte ließ das Objekt in der Folgezeit anderweitig fertig stellen.
Mit Schreiben vom 4.3.1998 forderte die Klägerin den Beklagten letztmalig auf, ihr eine geprüfte Schlussrechnung zukommen zu lassen (Bl. 321 f. d.A.). Anfang April 1998 übersandte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine geprüfte Schlussrechnung, die unter Berücksichtigung von gekürzten Massen und Lohnstunden einen Restbetrag von 616.401,97 DM zugunsten der Klägerin auswies (Bl. 6, 80–114 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie habe sämtliche in der Schlussrechnung vom 3.9.1997 aufgeführten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht. Die angesetzten Massen seien zutreffend.
Soweit zusätzlich zu den im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen – und einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis zuzuordnenden – Lohnstunden weitere Stunden abgerechnet wurden, seien diese Arbeiten durch den Bevollmächtigten B. des Beklagten angeordnet worden. Dieser habe die Tagelohnzettel zum Teil abgezeichnet. Im Übrigen seien sie ihm sämtlichst vorgelegt worden, ohne dass er Einwendungen erhoben habe.
Hinzukämen weitere Kosten für Geräte und Material, die in den Lohnstunden nicht enthalten seien.
Die Klägerin hat fer...