Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung BGH r+s 2008, 513 zu den Belehrungspflichten des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei erfordert einen solchen Hinweis nicht, wenn der Versicherungsnehmer bereits von der Polizei aufgefordert worden ist, eine solche Stehlgutliste vorzulegen, auch wenn der Versicherer davon keine Kenntnis hat.
Normenkette
VVG a.F. § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 05.09.2008; Aktenzeichen 13 O 216/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.9.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 65.828,98 EUR aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung in Anspruch.
Der Kläger behauptet einen Einbruchdiebstahl am 7.8.2006. Zu dieser Zeit befand er sich mit seiner Familie im Urlaub. Herr A. B., der in dem vom Kläger und seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus in H. während des Urlaubs des Klägers nach dem Rechten sah, entdeckte Einbruchspuren und benachrichtigte am 8.8.2008 die Polizei, die Herrn B. das Merkblatt Stp 2, welches Hinweise zur unverzüglichen Übersendung einer schriftlichen Schadensaufstellung an die Polizei enthält, überreichte (BA. Bl. 11).
Der Kläger und seine Ehefrau unterbrachen ihren Urlaub. Sie führten am 9.8.2006 ein erstes Gespräch mit einem Polizeibeamten (BA. Bl. 14 f.), wobei sie die Erstellung einer Stehlgutliste auf die Zeit nach dem Urlaub zurückstellten (BA. Bl. 20).
Der Kläger erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 10.8.2006 (Anlage K 7, Bl. 26 d.A.) ein Formular zur Schadenanzeige übersandt, welches dieser am 10.9.2006 ausfüllte und zurücksandte (B 11, Bl. 110).
Bereits am 20.8.2006 war der Kläger aus dem Urlaub zurückgekehrt. Eine Stehlgutliste übersandte der Kläger am 15.9.2006 per Fax an die Polizei (BA. Bl. 42, 43 ff.). Mit Schreiben vom 22.9.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr unverzüglich eine detaillierte Auflistung der entwendeten Gegenstände zukommen zu lassen und mitzuteilen, wann der Kläger diese der Polizei eingereicht habe (K 8, Bl. 27). Dieser Aufforderung kam der Kläger am 18.10.2006 nach.
Der Kläger hat vorgetragen, von den Versicherungsbedingungen der Beklagten keine Kenntnis zu haben. Die Bedeutung des unverzüglichen Einreichens einer Stehlgutliste sei ihm nicht bekannt. Das Merkblatt Stp 2 sei ihm von Herrn B. nicht ausgehändigt worden. Dass ein Einbruchdiebstahl vorliege, ergebe sich schon aus den Aufbruchspuren. Der Wert der entwendeten Sachen betrage gemäß der Anlage K 2 61.930,03 EUR. Für die zur Beseitigung der Einbruchspuren anfallenden Kosten einschließlich derjenigen für die Neuanschaffung von Schlüsseln und Schlössern macht der Kläger 3.898,95 EUR geltend und legt dazu Angebote verschiedener Firmen vor (Anlagen K 3 - K 6, Bl. 20 ff.).
Die Beklagte hat das äußere Bild eines Diebstahls in Abrede genommen. Aus dem Tatortfundbericht vom 8.8.2006 ergebe sich, dass es am linken Fensterelement des linken Terrassentürelementes eine einzelne Hebelabdruckmarke im Kunststoff des Fensterflügels gegeben habe, der eine passgleiche leichte Eindruckmarke am Rahmenteil entspreche, wohingegen einer zweiten Hebeleindruckmarke im Fensterelement keine Hebelmarke im Rahmen entspreche. Von den insgesamt acht Zuhaltungen des Terrassentürelementes sei nach den am 2.11.2006 getroffenen Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen S. keines beschädigt gewesen. Der Einbruchdiebstahl sei nur vorgetäuscht worden. Gegenstände wie eine Hantel mit Gewichten und eine Vielzahl von Kleidungsstücken seien kein geeignetes Diebesgut. In der dem Gericht vorgelegten Schadenliste tauchten Gegenstände auf, die in der Liste vom 14.9.2006 keine Erwähnung gefunden hätten. Ein Großteil der als entwendet angegebenen Schmuckgegenstände sei nicht näher beschrieben, Belege fehlten. Ungewöhnlich sei die Entwendung von Fahrzeugschlüsseln, ohne die zugehörigen Fahrzeuge zu entwenden. Verworren seien die Angaben des Klägers zur Betreuung des Versicherungsobjekts während seines Urlaubs.
Schließlich hat die Beklagte gemeint, dass sie selbst im Falle eines Einbruchdiebstahls wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei. Der Kläger habe nämlich nicht unverzüglich eine vollständige Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Es könne dahinstehen, ob ein Einbruchdiebstahl und damit ein Versicherungsfall eingetreten sei. Jedenfalls könne die Beklagte sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers beru...