Verfahrensgang

LG Bautzen (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen 3 O 508/99)

 

Gründe

I.

Die Parteien haben sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verglichen. Nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung hat die Beklagte "die Gerichtskosten einschließlich der Gutachterkosten" zu tragen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2000 hat das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 5.014,70 DM nebst Zinsen festgesetzt und dabei neben der gerichtlichen Verfahrensgebühr Auslagen für den Sachverständigen i.H.v. 4.546,70 DM in Ansatz gebracht, auf die der von dem Kläger geleistete Vorschuss verrechnet worden ist.

Mit ihrer am 8. Aug. 2000 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss rügt die Beklagte, die - ohne Bekanntgabe der Gerichtskostenberechnung erfolgte - Festsetzung sei für sie nicht nachvollziehbar. Soweit in dem festgesetzten Betrag Gutachterkosten enthalten seien, seien diese jedenfalls nicht erstattungsfähig: Das Gutachten sei völlig unbrauchbar gewesen, so dass die Staatskasse dem Sachverständigen auch keine Vergütung zu zahlen habe.

II.

1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig:

a) Allerdings richtet sich das Rechtsmittel inhaltlich gegen die Verrechnung des vom Kläger erbrachten Vorschusses auf Auslagen für den Sachverständigen und damit der Sache nach gegen den Kostenansatz (weshalb die Rechtspflegerin des Landgerichtes es auch zunächst als Erinnerung gemäß § 5 GKG angesehen hat). Vereinzelt werden derartige den Kosteneinsatz betreffende Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren für unbeachtlich gehalten (OLG München, Anwaltsblatt 90, 396). Nach weit überwiegender Auffassung (vgl. Zöller, ZPO 21. Aufl., § 104 Rdn. 21 "Erfüllung" m.Nachw.) kann der Erstattungsschuldner aber im Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls geltend machen, der Kostenansatz sei unrichtig, der Erstattungsgläubiger sei von der Gerichtskasse zu Unrecht zur Bezahlung von Auslagen wie Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen herangezogen worden und könne die entsprechenden Beträge seinerseits von der Staatskasse zurückerstattet verlangen.

b) Dieser ganz herrschenden Meinung folgt auch der Senat: Sie hat zwar den Nachteil, dass die Abklärung von den Kostenansatz betreffenden Streitfragen sich durch die Kostenfestsetzungsorgane in der Regel schwieriger gestaltet als im Kostenansatzverfahren (vgl. etwa OLG Koblenz, Rechtspfleger 85, 333) und insbesondere, dass im Kostenfestsetzungsverfahren und einem nachfolgenden Kostenansatzverfahren divergierende Entscheidungen ergehen können (OLG München a.a.O.). Andererseits aber wären die Rechte des Erstattungsschuldners nach Auffassung des Senats unzumutbar verkürzt, wollte man ihm die Anfechtungsmöglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren versagen. Das gilt auch dann, wenn man ihm (mit OLG München a.a.O.) stattdessen eine eigene Befugnis zur Erinnerung gemäß § 5 GKG zugesteht. Denn selbst wenn der Erstattungsschuldner im Erinnerungs- und Kostenansatzverfahren des § 5 GKG letztlich erfolgreich bleibt, muss - und darf] - die Staatskasse danach zu Unrecht vereinnahmte Beträge nur an seinen Gegner - den Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren - zurückerstatten. Von dem Erstattungsgläubiger aufgrund eines - mit Einwendungen gegen den Kostenansatz nicht angreifbaren - Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits eingezogene Beträge, zu deren Herausgabe der Erstattungsgläubiger nicht freiwillig bereit oder in der Lage wäre, müsste der Erstattungsschuldner deshalb ggf. erneut einklagen sowie im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben versuchen und hätte dabei das Risiko der Insolvenz seines Gegners zu tragen.

2. Die mithin zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Umfange der Anfechtung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass ihr der der Verrechnung des von ihrem Gegner gezahlten Vorschusses zugrunde liegende Kostenansatz nicht bekanntgegeben worden ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen nicht nur die Gerichtsgebühren, sondern auch gerichtliche Auslagen in den Parteien nicht bekannter Höhe auf Vorschüsse verrechnet und gegen den Erstattungsschuldner festgesetzt werden sollen, diesem - schon vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses - nicht nur die gegnerische Kostenaufstellung, sondern auch der Gerichtskostenansatz und der sich daraus ergebende Verrechnungs- und Festsetzungsbetrag mitgeteilt werden. Nur so kann - zumal eine Abhilfemöglichkeit für den Rechtspfleger im Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht - sichergestellt werden, dass etwaige Einwendungen des Erstattungsschuldners gegen den Kostenansatz noch im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt und etwa notwendige Ermittlungen dazu noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses von dem Rechtspfleger und nicht...

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