Leitsatz (amtlich)
Der Hinweis in einem Beitragserhöhungsschreiben in der privaten Krankenversicherung, wonach der "wichtige Grund" in den "gestiegenen Gesundheitskosten" zu sehen sei, stellt ausreichend klar, dass auslösender Faktor eine Veränderung der Leistungsausgaben ist (Festhaltung Senat, Urteil vom 22.11.2022 - 4 U 1700/22).
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2134/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 10.01.2023, 16.15 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.385,00 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Nachdem der Kläger in zweiter Instanz den ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruch, gerichtet auf die Offenlegung sämtlicher Unterlagen bezüglich der Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 bis 2017 in zweiter Instanz nicht mehr weiterverfolgt, ist nur noch über die Klageabweisung im Bezug auf die nun noch geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche zu befinden.
Insoweit hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
1. Es kann im Rahmen des Hinweisbeschlusses zunächst offenbleiben, ob sich der Kläger im Bezug auf die erstmalig in zweiter Instanz gerügte Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.04.2017 wirksam auf die Grundsätze einer Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO berufen kann oder ob sein diesbezügliches Vorbringen nach § 531 ZPO zurückzuweisen ist. Für Letzteres spricht zumindest, dass der Kläger nicht etwa erst aufgrund einer von der Beklagten im Laufe der ersten Instanz erteilten Auskunft in die Lage versetzt wurde, die Beitragsanpassung aus dem Jahre 2017 inhaltlich anzugreifen. Er hat vielmehr selbst bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten, nämlich mit Forderungsschreiben vom 16.08.2021 (Anl. BLD 2, Akte 1. Instanz, dort S. 20 ff.) aus dem dazugehörigen Mitteilungsschreiben und den dazugehörigen Informationsblättern zitiert, so dass zwangsläufig von einer Kenntnis des Klägers der diesbezüglichen Unterlagen auszugehen ist.
2. Unter der Annahme, dass sein erstmaliges Vorbringen in zweiter Instanz zulässig wäre, wäre seine Berufung jedenfalls deshalb unbegründet, weil die gerügten Beitragsanpassungen formell rechtmäßig sind.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der "hierfür maßgeblichen Gründe" vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21).
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es f...