Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für Abänderungsklage gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO
Leitsatz (amtlich)
Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs. 1 Nrn 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des BGH (OLG Dresden vom 12.4.2006, FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.
Normenkette
BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
AG Weißwasser (Beschluss vom 26.05.2008; Aktenzeichen 2 F 0103/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.6.2008 wird der Beschluss des AG - FamG - Weißwasser vom 26.5.2008 - 2 F 103/08 - abgeändert.
Dem Kläger wird über den angefochtenen Beschluss hinaus rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Engelmann, Weißwasser, bewilligt, soweit er beantragt, den von ihm der Beklagten nach dem Vergleich vom 18.7.2006 (nicht 10.8.2006, vgl. 2 F 46/06 AG Weißwasser) geschuldeten nachehelichen Unterhalt auf den 31.12.2008 zu befristen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. In dem o.g. Prozessvergleich hatte der Kläger sich nach rund 26-jähriger Ehe verpflichtet, der Beklagten unbefristet nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 455 EUR zu zahlen. Mit dem hier zu beurteilenden Abänderungsbegehren macht er eine Reduzierung des monatlichen Zahlbetrags und eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung auf den 31.12.2008 geltend. Der angefochtene Beschluss des FamG ist dem Herabsetzungsverlangen teilweise gefolgt, indem er Prozesskostenhilfe für eine Abänderung des geschuldeten Unterhaltsbetrags auf monatlich 382 EUR ab 1.1.2008 gewährt hat; das greift die Beschwerde nicht an. Sie wendet sich jedoch gegen die Ablehnung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags (wegen der Befristung) und verfolgt dieses Begehren im Beschwerdeverfahren weiter.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Zwar spricht viel dafür, dass das FamG im Ergebnis mit seiner Auffassung Recht behalten wird, dass die Abänderungsklage in der Frage der Befristung letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Das hängt aber von der Entscheidung einer Rechtsfrage ab, zu der obergerichtliche Rechtsprechung derzeit noch nicht vorliegt. Der Senat erachtet es daher nicht für angemessen, diese Frage bereits auf der Ebene des Prozesskostenhilferechts abschließend zu behandeln, weil auch hilfsbedürftigen Beteiligten in einer solchen Konstellation der Zugang zum Hauptsacheverfahren und zur Herbeiführung einer rechtsmittel- und rechtskraftfähigen Sachentscheidung offen stehen muss.
2. Das FamG hat gemeint, die nachträgliche Befristung eines Nachscheidungsunterhalts sei unzulässig, wenn die Gründe, die jetzt zu ihrer Rechtfertigung angeführt werden, bereits im ursprünglichen Unterhaltsstreit eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen waren und demgemäß schon bei der früheren Titulierung zu berücksichtigen gewesen wären. Das ist grundsätzlich richtig (vgl. etwa BGH FamRZ 2007, 793 [799]). Allerdings ist das Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 geändert worden, und das hierzu erlassene Übergangsrecht - § 36 EGZPO - bestimmt, dass Umstände, die vor diesem Tag entstanden und (erst) durch die Rechtsänderung erheblich geworden sind, die Abänderung eines früheren Unterhaltstitels rechtfertigen können, "soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist" (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO). Für ein solches Abänderungsverlangen würden dann auch nicht die sonst maßgeblichen Schranken des § 323 Abs. 2 ZPO gelten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO).
3. Dennoch ist zweifelhaft, ob diese auch von der Beschwerdebegründung verfochtene Argumentation dem Kläger letztlich zu einer nachträglichen Befristung der unbefristet eingegangenen Unterhaltsverpflichtung wird verhelfen können. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Umstände, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft, tatsächlich erst infolge des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts erheblich geworden sind. Im Kern war es nämlich - darauf hat auch das FamG zu Recht hingewiesen - bereits die Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006), die in Abkehr von älterer Rechtsprechung zu einer beträchtlichen Erweiterung der Möglichkeiten geführt hatte, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu begrenzen; die Zusammenfassung dieser Möglichkeiten im seit 1.1.2008 geltenden neuen Recht (§ 1578b BGB) geht darüber zumindest für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt nicht wesentlich hinaus (Dose, FamRZ 2007, 1289 [1295 f.]; ebenso Palan...