Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 7 O 1576/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20.07.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Streitwert für die I. und II. Instanz: 54.600,00 Euro
Tatbestand
I.
Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Chemnitz in dem angegriffenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 16.08.2005, Az.: 7 O 1576/05, wird verwiesen.
Der Kläger verkennt die Reichweite der zu Gunsten der Beklagten erfolgten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese erfolgte ausweislich der Eintragung in die als Anlage 1 a und 1 b vorgelegten Kopien des Grundbuchauszuges zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks (§ 800 Abs. 1 S. 1 ZPO). Durch die Eintragung ist sie zugleich als solche wirksam (§ 800 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen jeden späteren (Neu-)Eigentümer kann erfolgen, wenn gegen ihn als Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und ihn die Urkunde (als Vollstreckungstitel) sowie die ihr beigefügte Vollstreckungsklausel zugestellt ist (§§ 727, 750 Abs. 1 und 2, 799 [vgl. nur Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 800 Rn. 13]). Da nach § 795 ZPO die Vorschriften des §§ 724 – 793 ZPO entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht in den §§ 795 a – 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind (was nicht der Fall ist), kommt es nach dem in § 727 Abs. 1 ZPO erwähnten § 325 ZPO darauf an, ob der spätere (Neu-)Eigentümer Rechtsnachfolger des Eigentümers ist, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat. Bei Veräußerung der (streitbefangenen) Sache ist der neue Eigentümer ohne weiteres Rechtsnachfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO (vgl. nur Vollkommer, in: Zöller, a.a.O. § 325 Rn. 18). Was aber bereits für den Vollerwerb des Eigentums gilt, gilt schon nach dem Argument a maiore ad minus für die Veräußerung einzelner Befugnisse aus dem allumfassenden Eigentumsrecht. Einzelrechtsnachfolger ist deshalb auch der Erwerb minderer Rechtsstellung. Rechtsnachfolge in diesem Sinne ist daher auch gegeben, wenn einem Dritten der Nießbrauch an dem Eigentum bestellt wird (Vollkommer, a.a.O., Rn. 20).
Deshalb bedarf es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, allein der Titelumschreibung auf den Nießbrauchsinhaber, hier den Kläger. Anderes folgt auch nicht aus der als Anlage 5 vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2003, Az.: IX a ZB 45/03. Dieser Entscheidung lässt sich für den vorliegenden Rechtsstreit allein entnehmen, dass gegenüber dem nachrangigen Nießbrauchsinhaber ein gegen ihn lautender Titel erforderlich ist, um die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld betreiben zu können. Das Landgericht Chemnitz führt zutreffend aus, dass sich dem Urteil nichts entnehmen lässt, wie der Gläubiger zu einem entsprechenden Titel gelangen kann.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 9 ZPO. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die monatlichen Mieteinnahmen des in Höhe von 6.500,00 Euro der Streitwertbemessung zugrunde gelegt und diesen nach § 9 ZPO auf den 3 1/2fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Von diesem Wert ist allerdings nur ein Bruchteil anzusetzen, weil in dem vorliegenden Verfahren nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung auf 1/5 des Hauptsachewertes (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung”).
Die Festsetzung des Streitwerts für die I. und II. Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Fundstellen