Leitsatz (amtlich)

1. Der Hinweis auf das Risiko einer Re-Operation reicht für eine Aufklärung "im Großen und Ganzen" aus; eines Hinweises darauf, dass die Gefahr eines Fehlschlags der Primäroperation besteht, bedarf es nicht.

2. Vor der Behandlung einer Thoraxwandhernie ist auch nicht darüber aufzuklären, dass die Gefahr einer Dislokation des eingesetzten Prolenenetzes besteht.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 763/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 04.01.2018 Bezug genommen. An der in diesem Beschluss dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2018 fest.

Anders als der Kläger es vorträgt, hat der Sachverständige es nicht beanstandet, dass die Implantatchargennummer nicht im Operationsbericht vermerkt wird, sondern dies im Gegenteil als "blich" bezeichnet. Da einerseits die Implantation eines Prolenenetzes im Operationsbericht dem Sachverständigen zufolge medizinisch plausibel beschrieben und somit auch dokumentiert wird und andererseits die Angabe einer Chargennummer im Operationsbericht nicht üblich ist, liegt bereits keine Dokumentationslücke vor. Zur fehlenden Entscheidungsrelevanz der behaupteten Dokumentationslücke wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 04.01.2018 (Seite 7) Bezug genommen.

Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachträgliches Manipulieren der Behandlungsdokumentation. Dieser ist grundsätzlich Glauben zu schenken, soweit sich kein Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüche ergibt. Solche sind hier von der Berufung nicht konkret vorgetragen, und sie sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Berufung begründet eine bloße Zeitverzögerung bei der vom Kläger prozessual begehrten Vorlage der Patientenakte noch nicht einen Verdacht auf Manipulation einer Behandlungsdokumentation. Dass die Beklagte eine nachträgliche Veränderung der elektronisch geführten Krankenakte bestätigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, dass der Nachname der Pflegekraft nur in der zentralen Benutzungsverwaltung geändert wurde, die ursprüngliche Daten des Behandlungssatzes aber nicht. In der Patientenakte des Klägers findet sich auch die Angabe einer Chargennummer, für die die Beklagte zudem einen Lieferschein vorgelegt hat.

Zu den weiteren im Schriftsatz vom 02.02.2018 aufgeführten Punkten, die nach Ansicht der Berufung an dem Einsetzen eines Netzes zweifeln lassen sollen, wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 04.01.2018 Bezug genommen. Neue Gesichtspunkte werden vom Kläger insoweit nicht aufgezeigt.

Der Kläger ist über die Möglichkeit des Fehlschlagens der Operation auch hinreichend aufgeklärt worden, da ihm unstreitig erläutert wurde, es könne eine erneute Operation zur Beseitigung der Lungenhernie erforderlich werden. Das Erfordernis einer mündlichen Aufklärung entspricht ständiger Rechtsprechung und auch der Vorschrift des § 630e Abs. 2 BGB. Im übrigen muss die Aufklärung - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - für den Patienten verständlich sein. Dass die erfolgte mündliche Aufklärung diesen Anforderungen nicht genügen soll, wird von der Berufung nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im übrigen wäre entsprechender Sachvortrag als verspätet zurückzuweisen.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. ergibt sich, dass das Prolene Netz nicht röntgendicht ist. Der Umstand, dass das Netz im Rahmen der röntgenologischen Untersuchungen vom 16.12.2012 und 24.01.2013 nicht lokalisiert werden konnte, besagt dem Sachverständigen zufolge somit nur, dass die Untersuchung nicht hinreichend aussagekräftig zur Feststellung des Verbleibs sind. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Sachverständigen die CD vorgelegen haben. Im übrigen geht der Sachverständige bei seinem Gutachten davon aus, dass im Rahmen dieser Untersuchungen der Verbleib nicht festgestellt werden konnte. Dies besagt aber nicht, dass kein Netz implantiert wurde. Das Gegenteil hätte der Kläger zu beweisen. Zur Schlüssigkeit des OP-Berichtes hat der Sachverständige Stellung genommen. Das diesbezügliche Vorbringen des Kl...

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