Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ist neben Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, dem angestrebten Vorteil des Verletzers und der Gefährlichkeit der Verletzungshandlung auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters abzustellen. Dabei sind die zur Ermittlung einer Tagessatzhöhe nach § 40 StGB entwickelten Grundsätzen entsprechend heranzuziehen.

2. Eine Überschreitung des so errechneten Tagessatzes ist auch dann unzulässig, wenn es durch die sonstigen Umstände gerechtfertigt wäre.

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Aktenzeichen 5 O 23/18)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 23.04.2018, Az 5 O 23/18, teilweise dahingehend abgeändert, dass sich das gegen den Schuldner festgesetzte Ordnungsgeld auf 400,- Euro reduziert. Soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, hat es bei den vom Landgericht festgesetzten 40 Tagen Ersatzordnungshaft zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft 10,- Euro entspricht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Ordnungsmittelsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 16.02.2018 hat das Landgericht Görlitz dem Schuldner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, sich in Bezug auf den Antragsteller im Internet wie folgt zu äußern:

"Der dauerhafte Verstoß gegen unsere Gesetze, Anträge bei falschen Gerichten einzureichen und dabei die Grundsätze der Pressefreiheit anzugreifen, zeigt, dass bei J. R. eine Unerfahrenheit und Inkompetenz besteht."

"wenn dies geschieht wie auf https://xxx.xxx.com/ rechtsanwalt-j.-r.-b.-2"

Für die Berufung gegen das am 26.02.2018 zugestellte Urteil hat der Schuldner mit Schreiben vom 01.03.2018, eingegangen am 08.03.2018 beim Landgericht Görlitz - Außenkammern Bautzen - Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 22.05.2018 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2018 hat der Gläubiger beantragt, den Schuldner wegen fortdauernder Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld aufzuerlegen. Das Landgericht hat gegen den Schuldner mit Beschluss vom 28.03.2018 ein Ordnungsgeld von 1.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 03.04.2018 zugestellten Ordnungsmittelbeschluss richtet sich die Beschwerde des Schuldners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Schuldner ist der Ansicht, nach einer Umstellung der Internetseiten habe er die streitgegenständlichen Äußerung dahingehend abgeändert, dass er eine ausführliche Begründung eingefügt habe und die Internetseiten nunmehr der Begründung der Unterlassungsverfügung entsprechen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.04.2018 ergänzend Bezug genommen.

Der Schuldner beantragt, den Beschluss vom 28.03.2018 aufzuheben, hilfsweise das Ordnungsgeld herabzusetzen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Schuldner mit der neugestalteten Internetseite gegen die mit Beschluss vom 16.02.2018 ausgesprochene Unterlassungspflicht verstoßen hat und ein Ordnungsgeld verhängt, das lediglich der Höhe nach herabzusetzen war, § 890 ZPO.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Gericht neben den vorliegend gegebenen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vgl. dazu Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., 2016, vor § 704, Rn. 14-17 - juris) nebst der gleichfalls erfolgten vorangegangenen Ordnungsmittelandrohung zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner schuldhaft gegen den Unterlassungstitel verstoßen hat. Ist die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die Beschlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 2015, 209 - Nero, mwN). Dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Beschlusses vom 16.02.2018, der ihn zur Unterlassung verpflichtete und die die Ordnungsmittelandrohung enthielt, am 26.02.2018 durch Übersendung an seinen Prozessbevollmächtigten gem. § 172 Abs. 1 ZPO zugestellt worden.

2. Steht die Reichweite des Urteilsausspruchs im Streit, so hat das Gericht ihn im Ordnungsmittelverfahren auszulegen (Zöller-Stöber, a.a.O., § 890, Rn. 15, m.w.N.). Die zu unterlassende Handlung muss nach Inhalt und Umfang durch den Titel inhaltlich bestimmt sein (BGHZ 124, 173, 175 f.). Eine gewisse Verallgemeinerung wird hingenommen, wenn dabei das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestands zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 2...

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