Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs-, oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt; der bloße Hinweis auf die ihm nach § 34d GewO erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus.
2. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, zu dem auch die betriebliche Inhaltsversicherung gehört, gehört es zu den Pflichten des Maklers, Deckungslücken zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer allerdings bereits selbst gekündigt, bevor er den Makler kontaktiert, ist er jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich bei einem anderen Versicherer kurzfristig um eine vorläufige Deckung bis zum Abschluss der Anschlussversicherung zu bemühen.
3. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 1349/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 72.777,44 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz von dem beklagten Versicherungsvermittler wegen eines behaupteten Wasserschadens in ihren Geschäftsräumen, für die keine Betriebsinhaltsversicherung bestand.
Die T... P... GmbH betrieb in den Geschäftsräumen xstraße x in L. ein Trauring- und Brautmodengeschäft. Sie wurde am 30.11.2015 mit der Klägerin verschmolzen und gelöscht. Die Klägerin betreibt seit Dezember 2015 an der bisherigen Anschrift den Trauring- und Brautmodenhandel. Die Klägerin kündigte im Dezember 2015 die bestehende Inhaltsversicherung für das Ladengeschäft zum 24.12.2015. Am 02.12.2015 beauftragte sie den Beklagten, der als Agenturleiter der V...-A...-Leipzig auftrat, bessere Alternativen für die bestehenden Versicherungen zu suchen. Am 11.12.2015 teilte der Beklagte der Klägerin auf Nachfrage mit, dass er dabei sei, weitere Angebote einzuholen. Am 16.12.2015 übersandte er ihr ein Angebot für eine Betriebshaftpflichtversicherung. Es erfolgten mehrere Anfragen der Versicherung, die der Beklagte nach Rücksprache mit der Klägerin beantwortete. Am 08.02.2016 kam es im Ladenlokal wegen der Fehlfunktion der Sprinkleranlage zu einem Wasserschaden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe gegen seine Pflichten aus dem abgeschlossenen Maklervertrag verstoßen, weil er ihr den notwendigen Versicherungsschutz nicht verschafft und sie auch nicht auf die erheblichen Gefahren des fehlenden Versicherungsschutzes hingewiesen habe. Der Beklagte sei über die Beendigung der Vorversicherung unterrichtet gewesen und habe ausreichend Zeit gehabt, ihr eine neue Versicherung zu verschaffen. Der Beklagte habe auch insoweit fehlerhaft gehandelt, als er nur die YYY Versicherungs AG kontaktiert habe. In ihrem Ladenlokal seien durch den Wassereinbruch zahlreiche Gegenstände beschädigt worden und ihr sei ein Schaden in Höhe von 72.777,44 EUR entstanden.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Vermittlung einer Betriebsinhaltsversicherung sei kompliziert und nicht binnen weniger Wochen zu bewerkstelligen. Letztendlich habe die YYY Versicherungs AG die Abgabe eines Angebots abgelehnt. Er sei auch kein Makler, sondern Vermittler gewesen und habe zum damaligen Zeitpunkt nur die YYY Versicherung und die R... vermitteln können. Im Übrigen werde bestritten, dass die aufgeführten Gegenstände durch eine Fehlfunktion der Sprinkleranlage beschädigt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2019 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe fehlerhaft nicht erkannt, dass keine Pflichtverletzung in Form eines Verzuges, sondern einer Schlechtleistung vorliege. Der Beklagte hätte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass er gegebenenfalls nicht in der Lage sei, für Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gelte erst recht, wenn er nur wenige Gesellschaften vermittle und er dies nicht mitteile. Des Weiteren hätte der Beklagte der Klägerin die Möglichkeit anbieten können, im Wege der vorläufigen Deckung einen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen. Auch dies habe der Beklagte unterlassen. Auf die Gefahren des fehlenden Versicherungsschutzes habe er ebenfalls nicht hingewiesen.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil...